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  • · Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung

    Kann der Versicherungsnehmer den Kaskoversicherer zum Gutachten zwingen?

    | Erleidet der VN einen Kaskoversicherungsschaden, stellt sich die Frage, wie die Kosten zu kalkulieren sind und wer es machen soll. Das insbesondere bei der Kenntnis, dass der VR die Kalkulation regelmäßig „durch den Wolf drehen“ und inhaltlich beanstanden wird. Letztlich bedeutet es bei größeren Schäden auch große Verantwortung, den Reparaturweg und -umfang festzulegen. Doch beim Kaskoschaden kann der VN nicht so einfach einen Schadengutachter hinzuziehen. Dazu die folgende Leserfrage: |

     

    Frage: Bei Haftpflichtschäden kann der Geschädigte einen Schadengutachter einschalten. Bei Kaskoschäden geht das nicht. Nach den Vorstellungen der VR sollen die Geschädigten im Kaskofall oft auch bei großen Schäden eine Kostenkalkulation („Kostenvoranschlag“) vorlegen. Dabei gehen sie davon aus, dass die Werkstatt das ja als Service kostenlos erledigt bzw. es ja bei der Reparatur üblich ist, diese Kosten gutzuschreiben. Das tun viele Werkstätten aber nicht, andere nur sehr ungern. Es ist für sie unproduktive Arbeit. Zudem wollen sie auch die Verantwortung hinsichtlich der ewig umstrittenen Positionen (Beispiel: Lenkgetriebe) nicht selbst tragen. Kann der VN den Kaskoversicherer daher irgendwie dazu bringen, einen Schadengutachter zu schicken?

     

    Antwort: Einen Rechtsanspruch auf ein Schadengutachten hat der VN bei Kaskoschäden nicht.