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  • · Kfz-Kaskoversicherung

    Ein geplatzter Reifen ist nicht immer ein Unfall

    Bild: © Klaus Eppele - stock.adobe.com

    | Für einen Unfall im Sinne der AKB 2015 ist eine Einwirkung von außen erforderlich. Der Gegenstand, von dem die auf das Fahrzeug wirkende mechanische Gewalt ausgeht, darf nicht Teil des Fahrzeugs selbst sein. Platzt ein schon vor Fahrtantritt bestehender Reifen bei hoher Geschwindigkeit ohne Einwirkung von außen, liegt daher kein versichertes Unfallereignis vor. |

     

    So entschied es das OLG Dresden (11.6.25, 4 U 88/25, Abruf-Nr. 251235). Der Senat stützt sich dabei auf den Wortlaut von Ziffer A.2.2.2.2 AKB (2015). Dort heißt es: „ ... Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis ...“.

     

    Der VN trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Unfalls. Im vorliegenden Fall konnte er diesen Beweis nicht erbringen. Das LG hat sich nach dessen Anhörung, der Vernehmung von Zeugen und der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht davon überzeugen können, dass ein von außen wirkendes Ereignis zu dem Platzen des rechten Hinterreifens am versicherten Fahrzeug am 1.4.21 bei der Fahrt auf der A 4 zu den in Rede stehenden Beschädigungen geführt hat. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass ein Gegenstand überfahren wurde. Vielmehr hatte der Reifen erhebliche Vorschäden.

     

    Übersicht /  Reifenplatzer als Unfall

    Wenn ein Reifen während der Fahrt z. B. durch einen eingedrungenen Fremdkörper platzt, handelt es sich um ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis, mithin um einen Unfall im Sinne der üblichen Bedingungen in der Vollkaskoversicherung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Fremdkörper auf der Fahrbahn liegt und vom Fahrzeug überfahren wird, oder ob sich der Fremdkörper schon vorher im Reifen befand und erst später durch Einwirkungen während der Fahrt das Platzen des Reifens verursacht (vgl. OLG Karlsruhe 17.12.20, 9 U 124/18).

     

    Kein versichertes Unfallereignis liegt hingegen vor, wenn ein schon vor Fahrtantritt bestehender Reifenschaden die alleinige Ursache dafür ist, dass der Reifen bei einer normalen Fahrt plötzlich platzt. Denn in einem solchen Fall beruht der Schaden nicht auf einem Ereignis, das unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkt, sondern allein auf einer „inneren“ Ursache durch ein schadhaftes Fahrzeugteil (vgl. OLG Karlsruhe a. a. O.). Schäden, die durch Ereignisse und Umstände hervorgerufen werden, in denen sich Gefahren verwirklichen, denen das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendung üblicherweise ausgesetzt ist, die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos sind, das in Kauf genommen wird, sind Betriebsschäden (vgl. OLG Nürnberg 30.11.16, 8 U 934/16: Überfahren einer Bodenwelle ist kein Unfall). Auch das Überfahren einer Fahrbahnschwelle ist kein Unfall (vgl. OLG Stuttgart 30.7.20, 7 U 57/20).

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2025 | Seite 213 | ID 50563936