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  • · Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung

    BGH zu Wertgutachten in der Kaskoversicherung

    | Wenn in den Bedingungen zur Kaskoversicherung ein Wertgutachten, das im Zuge des Vertragsabschlusses über das zu versichernde Fahrzeug erstellt wurde, in Bezug genommen wird, aber ohne dass es als unanfechtbare Grundlage gelten soll, kann der VR im Schadensfall Einwendungen dagegen erheben. So lässt sich ein Beschluss des BGH zusammenfassen. VK macht Sie mit den Einzelheiten vertraut. |

     

    1. Schon die Klausel in der Kaskoversicherung lässt alles offen

    Im Urteilsfall war das versicherte Objekt ein getunter Mercedes. Die Klausel in einem Nachtrag zum Versicherungsschein lautete: „Als max. Entschädigung gilt der Wert laut Gutachten vom 10.7.17 in Höhe von 27.000 EUR, falls kein geringerer Wert festgestellt wird.“

     

    Mit der Klausel bleiben Einwände des VR ja von vornherein offen. Denn die Klausel deckelt nur die Höchstentschädigung und lässt es offen, dass ein geringerer Wert festgestellt wird. Daraus sei für einen VN erkennbar, dass sich der VR vor unerwarteten Wertsteigerungen schützen wolle.