· Urteilsbesprechung · Kfz-Kaskoversicherung
BGH lehnt „Werkstattrisiko“ in der Kfz-Kaskoversicherung ab
Der BGH hat entschieden, dass die vom Kfz-Kasko-VR zu erstattenden „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ grundsätzlich keine unberechtigten Rechnungspositionen umfassen. Das sogenannte Werkstattrisiko verbleibt insoweit in der Regel beim VN.
1. VR kürzt Werkstattrechnung wegen unnötiger Arbeitsschritte
Nach einem Unfall ließ die Klägerin ihr vollkaskoversichertes Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren. Der VR beglich den Rechnungsbetrag, zog aber 389,01 EUR mit der Begründung ab, einzelne Arbeitsschritte seien nicht erforderlich gewesen. Laut einem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten sind mehrere Positionen der Werkstattrechnung unberechtigt überhöht. Klage und Berufung blieben erfolglos.
2. BGB entscheidet Meinungsstreit zugunsten des VR
Der BGH entschied zugunsten des VR und erteilte der Anwendung des Werkstattrisikos hier eine Absage (9.9.26, IV ZR 235/25, Abruf-Nr. 255959). Die nach den AKB vom VR zu erstattenden „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ umfassen – jedenfalls ohne befolgte Weisungen des VR an den VN hinsichtlich Auswahl oder Beauftragung der Reparaturwerkstatt – keine Rechnungspositionen, die, etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt, unangemessen, überflüssig oder mangels tatsächlicher Vornahme unberechtigt sind.
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