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  • · Fachbeitrag · Kfz-Haftpflichtversicherung

    Leistungskürzung auf null bei grob fahrlässiger Verletzung vertraglicher Obliegenheiten

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen

     

    Der VR kann bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit des VN in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen. Dazu bedarf es der Abwägung der Umstände des Einzelfalls (BGH 11.1.12, IV ZR 251/10, Abruf-Nr. 120453).

     

    Sachverhalt

    Der VR nimmt seinen VN aus der Kfz-Haftpflichtversicherung in Regress. Er hat einen vom VN bei einer Trunkenheitsfahrt verursachten Schaden reguliert. Dem Versicherungsvertrag liegen die AKB 2008 zugrunde. Gemäß D.2.1 AKB darf das Fahrzeug nicht von einem Fahrer gefahren werden, der durch Alkoholgenuss nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Obliegenheit kann der VR gemäß D.3.1 S. 2 AKB seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen.

     

    Der VN fuhr am 12.4.09 gegen 17.15 Uhr mit seinem Pkw an einer Einmoündung statt nach links oder rechts geradeaus und durchbrach eine Grundstücksmauer. Die ihm um 18.27 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 2,1 Promille. Der VR verlangt Erstattung des Gesamtschadens in Höhe von 4.657,17 EUR, davon 702,04 EUR Gutachterkosten.