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  • · Fachbeitrag · Kfz-Haftpflichtversicherung

    Kurzzeitkennzeichen: VR kann bei missbräuchlicher Nutzung Regress nehmen

    | Verursacht der VN einer Versicherung für ein Kurzzeitkennzeichen (hier 04er-Kennzeichen mit befristeter Gültigkeit) bei einer nicht vom Verwendungszweck des Kurzzeitkennzeichens gedeckten Fahrt einen Unfall, kann der VR die an den Unfallgegner gezahlten Beträge vom VN zurückfordern. Das folgt aus einer Entscheidung des AG Berlin-Mitte. |

     

    Sachverhalt

    Der Nutzer des Fahrzeugs, dem die Kurzzeitkennzeichen zugeteilt waren und der auch der VN war, hatte vorgerichtlich dem Anwalt des VR gegenüber eingeräumt, sich mit Freunden getroffen und auf der Rückfahrt gewesen zu sein. Im Prozess hat er abweichend davon vorgetragen, er sei zunächst in Spandau und an einer anderen Stelle in Berlin gewesen, um gebrauchte Airbags zu erwerben. Damit habe er dann eine Werkstatt nach der anderen abgefahren, um ‒ im Ergebnis erfolglos ‒ eine zu finden, die die Airbags einbaue.

     

    Entscheidungsgründe

    Ob das der Wahrheit entsprach, war für das AG Berlin-Mitte nicht von Bedeutung (12.12.18, 7 C 3118/18, Abruf-Nr. 208646). Selbst wenn man das als wahr unterstelle, seien diese Fahrten nicht von § 16 Abs. 1 FZV gedeckt und damit auch nicht vom Versicherungsschutz. Denn eine „notwendige“, so der Verordnungstext, Fahrt zum Zwecke der Reparatur sei eine Fahrt in die reparaturausführende Werkstatt. Nicht unter den Wortlaut falle eine Informationsbeschaffungsfahrt, welche Werkstatt die Reparatur überhaupt durchführen wolle.

     

    Relevanz für die Praxis

    Das ist nachvollziehbar. Denn die Frage, ob eine Werkstatt gebrauchte Airbags einbaut, lässt sich auch am Telefon klären. Oder aber bei einem persönlichen Besuch mit einem anderen dauerhaft zugelassenen Fahrzeug.

     

    Ein Fahrzeug darf mit 04er-Kennzeichen nur für Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt bzw. für notwendige Fahrten zum Tanken, zur Außenreinigung und zum Zwecke der Reparatur oder Wartung genutzt werden (§ 16 Abs. 1 Fahrzeugzulassungsverordnung [FZV]). Das ist identisch mit den erlaubten Fahrten mit einem roten 06er-Kennzeichen. Daher kann das Urteil auch darauf übertragen werden.

     

    All denen, die trotz aller Verschärfung auch der verwaltungsrechtlichen Sichtweise zum Sofortentzug der Kennzeichen bei Missbrauchsfällen noch immer auf ein „Dann sage ich einfach …“-Programm bauen, sollte dieses Urteil eine Warnung sein. Es kann sehr teuer werden.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Wann besteht kein Versicherungsschutz bei Fahrten mit roten Kennzeichen? BGH VK 07, 11
    Quelle: Ausgabe 07 / 2019 | Seite 121 | ID 45969908