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  • · Nachricht · Kfz-Haftpflichtversicherung

    Beim Betrieb des Kfz: Errichten von Hindernissen

    | Werden aus einem geparkten Fahrzeug Gegenstände auf die Fahrbahn gelegt mit der Absicht, ein Hindernis für andere Verkehrsteilnehmer zu errichten, sind hieraus resultierende Schäden weder „bei dem Betrieb“ noch „durch den Gebrauch“ des Kraftfahrzeugs entstanden. |

     

    So entschied es das Landgericht Rottweil (17.6.22, 2 O 33/22, Abruf-Nr. 231783). Die Richter machten dabei deutlich, dass dies auch gelte, wenn es sich hierbei um Gegenstände handele, deren Mitführung in dem Fahrzeug gesetzlich vorgeschrieben sind. Die Klage gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer wurde daher abgewiesen.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2022 | Seite 182 | ID 48661448