· Fachbeitrag · Kfz-Haftpflichtversicherung
Bei Kollision zwischen Motorradhelm und Fasan greift die Betriebsgefahr des Motorrads
Das OLG Oldenburg entschied, dass sich die spezifische Gefahr eines Kraftfahrzeugs verwirklicht, wenn ein fliegender Fasan den Soziusfahrer auf einem Motorrad zu Fall bringt.
1. Sozius stürzt nach Zusammenstoß mit Fasan vom Motorrad
Geklagt hatte ein Mann, der als Sozius auf dem Motorrad des VN des beklagten Haftpflicht-VR unterwegs war. Auf einer Landstraße hatte sich ein Fasan aus dem rechten Seitenstreifen erhoben und war über die Straße geflogen. Dabei prallte er gegen den Helm des Klägers. Dieser verlor den Halt und stürzte vom Motorrad auf die Straße. Hierbei erlitt er schwere Verletzungen.
2. LG Osnabrück lehnte eine Haftung des VR ab
Vor dem LG Osnabrück nahm der Kläger in der Folge den Haftpflicht-VR des Fahrers auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000 EUR in Anspruch. Das LG lehnte eine Haftung des VR allerdings vollständig ab: Die Verletzung des Klägers habe sich nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG ereignet, denn es habe sich keine vom Fahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht. Vielmehr habe ein von außen auf den Kläger wirkendes Ereignis – nämlich der fliegende Fasan – zu dem Schaden geführt. Das Motorrad selbst sei in den Unfall nicht involviert gewesen. Es habe sich daher letztlich die allgemeine Gefahr verwirklicht, von einem herumfliegenden Gegenstand getroffen zu werden. Jedenfalls sei das Vorliegen von höherer Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVO zu bejahen, sodass eine Haftung im Ergebnis ausscheide.
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