31.08.2023 · Nachricht · Kaskoversicherung
Werkstattrisiko auch bei Kasko
Das AG München wendet die Grundsätze des Werkstattrisikos auch bei Kaskofällen an. Dabei bezieht es sich auf die schulbuchartige Entscheidung BGH 11.11.15, IV ZR 426/14, die man wie folgt zusammenfassen kann: Soweit es keine konkrete Regelung zu den streitbefangenen Positionen im jeweiligen Kaskovertrag gibt, ist die Auslegungshilfe für die Generalklausel zu den „erforderlichen Kosten der Reparatur“ das Haftpflichtschadenrecht.
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