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  • 04.10.2023 · Nachricht · Kaskoversicherung

    Das unzulässig veränderte Fahrzeug und der Kaskovertrag

    | Ein Kasko-Versicherungsvertrag ist nicht deshalb gemäß § 134 BGB nichtig, weil das versicherte Kraftfahrzeug objektiv nicht zum Straßenverkehr hätte zugelassen werden dürfen, entschied das OLG Celle in Abweichung von der Rechtsprechung des OLG Naumburg. |