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  • · Fachbeitrag · Unfallversicherung

    AUB: Keine doppelte Anspruchskürzung bei Vorinvalidität nach AUB

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    Wird gem. § 7 I Abs. 3 AUB 95 wegen einer Vorinvalidität ein Abzug von der Gesamtinvalidität vorgenommen, kommt eine weitere Anspruchskürzung gem. § 8 AUB 95 wegen der die Vorinvalidität begründenden Gesundheitsschädigung nicht in Betracht (LG Dortmund 27.10.11, 2 O 299/10, Abruf-Nr. 114142).

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN war seit längerer Zeit an Morbus Bechterew erkrankt. Diese Erkrankung hat zu einer Versteifung der Bewegungssegmente der Wirbelsäule mit Bewegungseinschränkung der Brustwirbelsäule und der unteren Halswirbelsäule geführt. Bei einem Rodelunfall wurden weitere, bisher noch teilweise funktionsfähige Segmente der Halswirbelsäule (HWS) vollends geschädigt. Der VN nahm deshalb den Unfallversicherer auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung in Anspruch. Der VR hat nach einer Invalidität von 15 Prozent gezahlt. Der Gerichtssachverständige hat eine 35-prozentige Invalidität ermittelt, von der 20 Prozent auf die krankheitsbedingte Vorinvalidität entfallen. Der VN hat daraufhin eine Invaliditätsentschädigung unter Berücksichtigung der ab 25 Prozent vereinbarten Progressionsstaffel verlangt. Der VR hat das in Abrede gestellt. Er hat ferner gemeint, die Leistung müsse nicht nur nach § 7 I Abs. 3 AUB 95 wegen Vorinvalidität, sondern zusätzlich nach § 8 AUB 95 wegen Mitwirkung der Erkrankung an der eingetretenen Gesundheitsschädigung noch einmal gekürzt werden.

     

    Das LG hat unter Außerachtlassung der Progressionsstaffel sowie einer weiteren Kürzung nach § 8 AUB 95 nach einer Invalidität von 15 Prozent entschädigt. Nach Abzug der Vorinvalidität von 20 Prozent von der Gesamtinvalidität von 35 Prozent verbleibt eine unfallbedingte Invalidität von 15 Prozent. Nach BGH VK 11, 20 = VersR 11, 202 erfolgt der Abzug bei der Invalidität und nicht, wie noch das OLG Brandenburg als dortige Vorinstanz angenommen hatte, von der Leistung, was bei Anwendung der auch zwischen den Parteien vereinbarten Progressionsstaffel zu einer höheren Leistung für den Versicherten geführt hätte.