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  • · Fachbeitrag · Regress

    Es ist grob fahrlässig, sich während der Fahrt zu einem Kind auf dem Rücksitz umzudrehen

    | Es ist grob fahrlässig, sich während der Fahrt auf der Autobahn im stockenden Verkehr zu einem auf dem rechten Rücksitz befindlichen achtjährigen Kind vollständig umzudrehen. Es ist eine „einfachste ganz naheliegende Überlegung“, dass ein Kraftfahrer die Fahrspur vor ihm beobachten muss, um möglicherweise in hohem Maße gefährliche Situationen zu vermeiden. So entschied es das OLG Frankfurt a. M. |

    1. Der Fall

    Der Beklagte mietete bei der Klägerin ein Auto. Vereinbart wurde eine Haftungsfreistellung zugunsten des Beklagten für selbstverschuldete Unfälle (Selbstbeteiligung 1.050 EUR). Die Klägerin ist im Falle grob fahrlässiger Herbeiführung eines Schadens berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Hierüber streiten die Parteien.

     

    Der Beklagte war bei stockendem Verkehr mit 50 bis 60 km/h auf der Autobahn unterwegs. Auf dem Rücksitz saßen seine damals 8 bzw. 9 Jahre alten Söhne. Bei einem kurzen Schulterblick anlässlich eines Spurwechsels nahm der Beklagte wahr, dass sein rechts hinter ihm sitzender 8-jähriger Sohn einen Gegenstand in der Hand hielt. Da er den Gegenstand zunächst nicht identifizieren konnte und für gefährlich hielt, drehte er sich nach Beendigung des Fahrspurwechsels vollständig nach hinten zu seinem Sohn auf der Rückbank um. Er konnte daher das vor ihm liegende Verkehrsgeschehen nicht mehr wahrnehmen. Er fuhr auf ein vor ihm fahrendes Motorrad auf, da er nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte. Am Mietwagen entstand ein Sachschaden von über 10.000 EUR.