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  • · Fachbeitrag · Privathaftpflichtversicherung

    Haftungsausschließender Vorsatz muss auch die Verletzungsfolgen umfassen

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    • 1.Der gemäß § 4 Ziff. II Nr. 1 AHB 2000 haftungsausschließende Vorsatz bei der Herbeiführung des Versicherungsfalls muss nicht nur die haftungsbegründende Verletzungshandlung, sondern auch die Verletzungsfolgen umfassen.
    • 2.Das wiederholte Zuziehen eines von der Partnerin ihr selbst um den Hals gelegten Gürtels bis zur Bewusstlosigkeit zum Zwecke der sexuellen Stimulation erfüllt die Voraussetzungen des Risikoausschlusses der „ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung“ in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Haftpflichtversicherung (BBR).

    (OLG Hamm, 27.4.11, I-20 U 10/11, Abruf-Nr. 112946)

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die Partnerin des VN hatte sich bei dem im Leitsatz 2 im Wesentlichen beschriebenen Geschehen erheblich verletzt. Der VN war deshalb wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 25 EUR sowie im Wege des Adhäsionsverfahrens zur Zahlung eines Schmerzensgelds an die Geschädigte in Höhe von 2.500 EUR zzgl. Zinsen verurteilt worden. Den sich aus dem Urteil des Amtsgerichts ergebenden Gesamtschadensbetrag von 2.625 EUR macht der VN nun gegenüber seinem Privathaftpflicht-VR klageweise geltend. Er beantragt festzustellen, dass der VR verpflichtet ist, ihn hinsichtlich etwaiger weiterer Schadenersatzansprüche aus dem in Rede stehenden Vorfall freizustellen. Dem Vertrag lagen die AHB und die BBR für die Privathaftpflichtversicherung zugrunde. Danach sind vom Versicherungsschutz ausgenommen u.a. „Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben“ (§ 4 Ziff. II Nr. 1 AHB 2000) sowie „Gefahren … einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung“ (Buchstabe A. Ziff. I BBR). Auf beides hatte sich der VR berufen.

     

    Das LG hat die Klage unter Verweis auf den Ausnahmetatbestand des Buchstaben A. Ziff. I BBR abgewiesen. Das OLG hat mitgeteilt, die Berufung des VR gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen zu wollen. Daraufhin ist die Berufung zurückgenommen worden. Zur Begründung seines Beschlusses hat das OLG ausgeführt: