· Fachbeitrag · Haftpflichtversicherung
Bei drohender Verjährung ist ein Feststellungsantrag zulässig
Ein Feststellungsinteresse des geschädigten Dritten gegen den Haftpflicht-VR kommt in der freiwilligen Haftpflichtversicherung nur ausnahmsweise in Betracht. Das ist nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe insbesondere der Fall, wenn der VR seine Eintrittspflicht ablehnt, der VN untätig bleibt, der VR auf Anfrage keine eindeutige Auskunft erteilt oder wenn die Verjährung des Deckungsanspruchs droht.
1. Der Fall vor dem OLG Karlsruhe
Die VN wurde von der Bekl. zu 1) angerempelt und erlitt bei dem Sturz schwere Verletzungen. Die volle Haftung der Bekl. zu 1) dem Grunde nach ist außer Streit. Streitig sind der Umfang der Verletzungen bzw. deren Spätfolgen.
Es klagen der gesetzliche Kranken-VR (Klägerin zu 1)) und der gesetzliche Pflege-VR (Klägerin zu 2)) gegen die Schädigerin (Bekl. zu 1) und deren privaten Haftpflicht-VR (Bekl. zu 2). Die Bekl. zu 2) hat der Klägerin zu 1) die bisher durch den Unfall entstandenen Aufwendungen erstattet. Die von den Klägerinnen erbetene Anerkenntniserklärung für die Kranken- und Pflegekasse gab die Bekl. zu 2) nicht ab. Sie erklärte lediglich den Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede. Die Klägerinnen haben in ihrer Klage u. a. die Feststellung begehrt, dass die Bekl. zu 2) der Bekl. zu 1) zur Gewährung von Deckungsschutz verpflichtet ist.
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