· Fachbeitrag · Haftpfichtversicherung
Im vorweggenommenen Deckungsprozess kann auf Deckungsschutz geklagt werden
| Das OLG Karlsruhe entschied, dass der VN gegen den Haftpflicht-VR im vorweggenommenen Deckungsprozess auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung bedingungsgemäßen Deckungsschutzes klagen kann, solange das Bestehen des Haftpflichtanspruchs nicht rechtskräftig festgestellt ist. |
Sachverhalt
In der Familienhaftpflichtversicherung der VN sind minderjährige Kinder mitversichert. Silvester 2020 kam es durch Brandstiftung (Feuerwerk) in einer Tiefgarage zu einem Brand. Der 16-jährige Sohn wurde als Tatverdächtiger festgenommen. Die VN meldete den Schaden beim VR. Der VR teilte der VN mit, er werde den Ausgang des Strafverfahrens abwarten, bevor er eine Entscheidung über den beantragten Versicherungsschutz treffen werde. Sollte sich der Tatvorwurf der Brandstiftung betätigen, sei er von der Leistung frei.
Der Sohn wurde wegen fahrlässiger Brandstiftung verurteilt und von der Gebäudeversicherung auf Schadenersatz verklagt. Der VR ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Sohns beigetreten und hat dort im Innenverhältnis Weisungen erteilt. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Die VN hat nun Feststellungsklage erhoben, dass der VR verpflichtet ist, Deckungsschutz für das Schadenereignis zu gewähren. Das LG hat den VR entsprechend verurteilt.
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