Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Forderungsausfallversicherung

    Mord fällt nicht unter den Ausschluss für ungewöhnliches und gefährliches Tun

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    | Begeht der Schädiger einen Mord, besteht dafür in der Privathaftpflichtversicherung Versicherungsschutz, sofern kein Ausschluss für Vorsatztaten vereinbart ist. Es handelt sich für den Mörder um eine Gefahr des täglichen Lebens. Der Ausschluss für ein ungewöhnliches und gefährliches Tun greift nicht. Auch insoweit ist, wie bei einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung, eine entsprechende Rahmenhandlung erforderlich. So entschied es aktuell der BGH (28.10.15, IV ZR 269/14, Abruf-Nr. 182145 ). |

     

    Sachverhalt

    Der VN begehrt vom VR Leistungen aus einer im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung (PHV) unterhaltenen Forderungsausfallversicherung (AusfallV). Danach sollte der VN so gestellt werden, als ob der Schädiger eine PHV zu den Bedingungen des Vertrags des VN gehabt hätte. Abbedungen war für die AusfallV der Vorsatzausschluss der Ziff. 7.1 AHB.

     

    Ein Dritter hatte den VN ermorden wollen. Dabei hatte er ihn schwer verletzt und dauerhaft geschädigt. Die daraus resultierende Forderung des VN war zur Insolvenztabelle festgestellt worden. Die Klage des VN gegen seinen VR aus der AusfallV ist vom LG abgewiesen worden. Es greife der auch in der AusfallV anwendbare Ausschluss für ein ungewöhnliches und gefährliches Tun. Die Berufung des VN hatte Erfolg. Nach Ansicht des OLG ist dafür nach der ständigen Rechtsprechung des BGH eine Rahmenhandlung erforderlich, die hier fehle.