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  • · Fachbeitrag · Berufshaftpflichtversicherung

    Wann Sie KI-Inhalte kennzeichnen müssen

    Seit dem 2.8.26 müssen Sie bestimmte KI-generierte Inhalte kennzeichnen. Die Pflicht erfasst aber nicht jeden KI-Einsatz: Einen fachlich geprüften und redaktionell verantworteten Text dürfen Sie ohne Hinweis veröffentlichen. Bei echt wirkenden Bildern, Stimmen oder Videos gelten strengere Regeln. Wo die Grenzen liegen und wie Sie einen Haftungsfall vermeiden erläutert der folgende Beitrag.

    1. Texte: Wann die Kennzeichnungspflicht entfällt

    Setzt die Kanzlei ein KI-System in eigener Verantwortung ein, ist sie regelmäßig Betreiberin nach Art. 3 Nr. 4 KI-VO. Die Kennzeichnungspflichten des Art. 50 Abs. 4 und 5 KI-VO greifen jedoch nur bei den dort genannten Inhalten.

     

    Ob Sie kennzeichnen müssen, hängt bei Texten davon ab, an wen sie sich richten. Texte an bestimmte Empfänger fallen von vornherein nicht unter die Pflicht. Dazu zählen insbesondere Schriftsätze, Verträge, Gutachten und Mandantenkorrespondenz.

     

    Anders kann es bei veröffentlichten Texten liegen. Art. 50 Abs. 4 KI-VO erfasst Texte, die dazu bestimmt sind, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Dazu können etwa Beiträge über neue Gesetze oder Urteile sowie allgemeine rechtliche Informationen gehören. Reine Werbe- oder Organisationsinhalte fallen nicht ohne Weiteres darunter.

     

    Es gibt aber eine Ausnahme. Die Kennzeichnungspflicht entfällt, wenn eine fachlich geeignete Person den Inhalt ernsthaft prüft und Sie oder die Kanzlei die Verantwortung für die Veröffentlichung übernehmen. Eine nur oberflächliche Freigabe genügt nicht.

     

    MERKE — Auch wenn die Kennzeichnungspflicht nicht greift, sollten Sie KI-Texte stets fachlich prüfen. Sie bewegen sich im Bereich der anwaltlichen Berufspflicht nach § 43 S. 1 BRAO und des Sachlichkeitsgebots nach § 43a Abs. 3 BRAO. Den Inhalt verantworten Sie in jedem Fall, unabhängig davon, wer ihn entworfen hat.

     

    2. Bilder, Audio und Video: Deepfakes kennzeichnen

    Ein Deepfake ist KI-generierter oder manipulierter Bild-, Audio- oder Videoinhalt, der tatsächlich existierende Personen, Gegenstände, Orte, Einrichtungen oder Ereignisse zeigt und dem Nutzer fälschlich authentisch oder wahr erscheint (Art. 3 Nr. 60 KI-VO). Die EU-Kommission legt das weit aus: Nach ihren Entwurfsleitlinien genügt, dass die Darstellung realistisch wirkt — auch eine frei erfundene, aber fotorealistische Person kann darunterfallen.

     

    Kennzeichnungspflichtig sind deshalb etwa ein KI-Video eines Kanzleianwalts, eine geklonte Stimme oder das Bild einer realistisch wirkenden, aber erfundenen Person oder Szene.

     

    Nicht erfasst sind Inhalte ohne diesen Echtheitseindruck: eine illustrierte Grafik im Zeichen- oder Cartoon-Stil, abstrakte Zeichen wie Piktogramme, Icons oder Logos sowie offensichtlich gezeichnete oder naturgesetzwidrige Bilder. Wo die Grenze im Einzelfall liegt, ist noch nicht abschließend geklärt. Im Zweifel sollten Sie kennzeichnen.

    3. Chatbot: Hinweis beim ersten Kontakt

    Setzt die Kanzlei einen KI-Chatbot auf ihrer Website ein, müssen Nutzer grundsätzlich erkennen, dass sie mit einem KI-System kommunizieren. Art. 50 Abs. 1 KI-VO verpflichtet dazu den Anbieter des Systems. Entwickelt die Kanzlei den Chatbot selbst oder lässt sie ihn unter ihrem Namen entwickeln, kann sie selbst Anbieterin sein. Bei einem fremden System sollte sie prüfen, ob der Anbieter den erforderlichen Hinweis zuverlässig einblendet.

     

    Anbieter müssen den Nutzer darüber informieren, dass er mit einem KI-gestützten System kommuniziert. Die Pflicht entfällt, wenn für eine angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person aufgrund der Umstände und des Nutzungskontexts offensichtlich ist, dass sie mit einem KI-System interagiert. Ein eindeutiger Name wie „KI-Assistent“ spricht dafür.

    4. So kennzeichnen Sie richtig

    Der freiwillige EU-Verhaltenskodex empfiehlt eine einheitliche Kennzeichnung und stellt dafür Icons bereit. Diese Icons sind nicht verpflichtend. Wichtig ist, dass die Kennzeichnung klar und unterscheidbar ist, spätestens beim ersten Kontakt mit dem Inhalt erfolgt und die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt (Art. 50 Abs. 5 KI-VO). Setzen Sie den Hinweis daher nicht ins Impressum oder klein an das Seitenende.

     

    Checkliste — Regeln Sie in Ihrer Kanzlei vier Punkte:

    • Veröffentlichungen erfassen: Wo entstehen Texte, Bilder, Videos oder Audiodateien mit KI?
    • Verantwortung festlegen: Wer prüft KI-Texte fachlich und wer trägt die redaktionelle Verantwortung?
    • Kennzeichnung definieren: Wie werden Deepfakes und ungeprüfte öffentliche KI-Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse sichtbar gekennzeichnet?
    • Chatbots prüfen: Erfahren Nutzer bei der ersten Interaktion eindeutig, dass sie mit KI kommunizieren?
     

    Weiterführende Hinweise

    Quelle: Ausgabe 08 / 2026 | Seite 154 | ID 50897832