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  • · Fachbeitrag · Berufshaftpflichtversicherung

    Beitragshöhe: Vertragsstrafe für Falschangaben bei der Ermittlung ist wirksam, aber begrenzt

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    Eine Klausel in einer Berufshaftpflichtversicherung für Architekten, die die Verletzung der Pflicht zu zutreffenden Angaben über die für die Beitragshöhe maßgeblichen Honorarumsätze durch eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Betrags der daraus folgenden Prämiendifferenz sanktioniert, benachteiligt den VN unangemessen und ist deshalb unwirksam (BGH 30.5.12, IV ZR 87/11, Abruf-Nr. 122169).

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN, ein Architekt, war nach der von ihm abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet, für Zwecke der Beitragsabrechnung wahrheitsgemäße Angaben zu seinem Umsatz zu machen, widrigenfalls eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Beitragsunterschieds fällig werden sollte, sofern der VN nicht nachweislich schuldlos gehandelt hat. Nach entsprechenden Falschangaben hat der VR die vereinbarte Vertragsstrafe eingeklagt. Die Klage ist in allen Instanzen erfolglos geblieben.

     

    Das Kammergericht hatte gemeint, die AVB seien nach § 34a VVG a.F. und auch nach § 307 BGB wirkungslos, weil sie zum Nachteil der VN von §§ 23 ff. VVG a.F. abwichen. Die Bestimmungen regelten die Folgen von Gefahrerhöhungen nach Abschluss des Versicherungsvertrags. Die dabei vorliegenden, für den VN nachteiligen Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen würden durch anderweitige, ihm günstige Vertragsgestaltungen nicht ausgeglichen.