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  • · Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung

    OLG Schleswig entschärft Deckungslücke bei vertragsübergreifendem Leitungswasserschaden

    von RiOLG a.D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln

    Die Klauseln über Leitungswasserschäden in § 1 Nr. 1 lit. b, § 3 Nr. 3 VGB 2008 sind dahin auszulegen, dass der VR für alle die Leitungswasserschäden haftet, die innerhalb der Vertragslaufzeit erkennbar werden, auch wenn die Ursachen für die Schäden - für den VN nicht erkennbar - schon vor Vertragsbeginn gesetzt worden sind (OLG Schleswig 19.2.15, 16 U 99/14, Abruf-Nr. 144477).

    Sachverhalt

    Der VN ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, das er Anfang des Jahres 2013 erwarb und das vordem bei der P. versichert war. Zum 2.1.13 schloss er bei dem VR eine verbundene Wohngebäudeversicherung ab. Zugrunde lagen die VGB 2008-SL.

     

    In der ersten Augustwoche 2013 platzte ein Wasserrohr, das zu einem Heizkessel führte. Dadurch drang Leitungswasser in die darunterliegenden Räumlichkeiten. Das vom VR beauftragte Sachverständigenbüro S. stellte fest, dass das geplatzte Wasserrohr korrodiert war. Dazu war es gekommen, weil auf das Rohr Wasser tropfte. Das war aus einer ihrerseits korrodierten und geplatzten Vorlaufleitung der Heiztherme ausgetreten. Zum gleichen Ergebnis war schon zuvor der Bezirkstaxator gekommen.