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  • · Fachbeitrag · Wohngebäudeversicherung

    Ist das Wasser bei der undichten Silikonfuge einer Dusche bestimmungswidrig ausgetreten?

    von RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Köln

    | Es liegt kein Leitungswasserschaden vor, wenn Wasser durch eine undichte Silikonfuge im Bereich der Dusche und Badewanne in die Gebäudesubstanz eindringt. Fehlende oder undichte Fugen sind auch keine sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung i. S. v. § 4 VGB 86. So entschied das LG Düsseldorf. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger hatte am 7.8.13 ein Hausgrundstück erworben. Er wurde am 9.1.14 im Grundbuch eingetragen. Die Voreigentümerin hatte bei dem VR eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Dem Vertrag liegen die Versicherungsbedingungen VGB 1986 zugrunde.

     

    • § 4 der VGB 86 bestimmt

    „Umfang der Leitungswasserversicherung

    • 1. Als Leitungswasser im Sinne dieser Bedingungen gilt Wasser, das aus den Zu- oder Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder aus den Anlagen der Warmwasser-oder der Dampfheizung bestimmungswidrig ausgetreten ist. [h…]“