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  • · Fachbeitrag · Privathaftpflichtversicherung

    Tierhalterhaftpflicht: In diesen Fällen gilt der Ausschluss der übermäßigen Beanspruchung

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    Ist dem Mieter von Wohnräumen das Halten einer Mehrzahl von Katzen grundsätzlich gestattet, kommt es dann aber durch Katzenurin zu einer erheblichen Substanzschädigung der Mietsache, so greift der in einer Privathaftpflichtversicherung (mit Tierhalterhaftpflicht) vereinbarte (Wieder-) Ausschluss der „übermäßigen Beanspruchung“ (OLG Hamm 30.1.15, 20 U 106/14, Abruf-Nr. 144306).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    In der Privathaftpflichtversicherung der VN war die gesetzliche Haftpflicht als Halter von zahmen Haustieren und von Mietsachschäden eingeschlossen. Ausgeschlossen waren Ansprüche aus übermäßiger Beanspruchung der Mietsache. Die VN hatte vier Katzen, durch deren Urin die Wohnung erheblich geschädigt wurde. Der Vermieter verlangte deshalb Schadenersatz. Der Haftpflicht-VR lehnte Versicherungsschutz ab. Die VN meint, dass die Haltung von vier Katzen keine dem Ausschluss allein unterfallende „übermäßige“, sondern eine versicherte „unzulässige“ Nutzung sei. In erster Instanz obsiegte sie. Das OLG Hamm hat ihre Klage dagegen abgewiesen.

     

    • Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend ist die Annahme des LG, dass nur ein grundsätzlich vertragsgemäßer, jedoch in der Intensität gesteigerter Gebrauch der Mietsache dem Rückausschluss in Ziff. 3.5 Buchstabe b) RBE-Privat (entsprechend Ziff. 5.2 (2), Spiegelstrich 1 BB PHV 2011) unterfällt, nicht eine schon ihrer Art nach (auch ohne Übermaß) widerrechtliche oder falsche Behandlung der Mietsache (vgl. OLG Saarbrücken VersR 14, 325; LG Dortmund 1.3.10, 2 T 5/10; LG Ravensburg VersR 94, 340; Lücke, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, Nr. 5 BesBed PHV Rn. 8).