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  • · Fachbeitrag · Lebensversicherung

    Versicherte Person muss bei Übertragung der VN-Stellung im Erlebensfall nicht einwilligen

    | Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Übertragung der Versicherungsnehmerstellung oder der Bezugsberechtigung im Erlebensfall ‒ anders als eine Änderung des im Todesfall Begünstigten ‒ keine Einwilligung der versicherten Person in entsprechender Anwendung von § 150 Abs. 2 S. 1 HS. 1 VVG. So entschied es der BGH. |

     

    Sachverhalt

    Der Großvater der Kläger schloss zwei Kapitallebensversicherungen mit einer Laufzeit von 20 Jahren und einer Versicherungssumme von 100.000 DM ab. Versicherte Person war seine Schwiegertochter, die Mutter der Kläger. Bezugsberechtigt aus den Versicherungen waren im Todesfall und auch im Erlebensfall die Kläger. Als der Großvater starb, wurde er von seiner Ehefrau beerbt. Sie zahlte die Versicherungsprämien zunächst weiter. Später reichte sie beim VR zwei mit „Wechsel des VN“ überschriebene Formulare für die beiden Versicherungsverträge ein. Darin war der Onkel der Kläger als neuer VN angegeben. Dieser sollte auch im Erlebensfall bezugsberechtigt für beide Versicherungen werden. Der VR stellte entsprechende Nachträge aus und schickte sie an den Onkel. Der Onkel der Kläger kündigte kurz darauf die Lebensversicherungsverträge und ließ sich die Rückkaufswerte auszahlen.

     

    Die Kläger verlangen vom Onkel und dem VR die nach ihrer Berechnung geschuldeten Ablaufleistungen der beiden Versicherungen ‒ entweder als Versicherungsleistung oder als Schadenersatz.