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  • · Fachbeitrag · Krankenversicherung

    Bei vereinbarter Schriftform ist Kündigung per Fax mit eingescannter Unterschrift unwirksam

    von RA Markus Goltzsch, FA VersR, Kanzlei Wittig Ünalp, München

    | Eine Kündigungserklärung mittels Telefax mit einer eingescannten Unterschrift genügt nicht der vertraglich vereinbarten Schriftform. Sie beendet einen Krankenversicherungsvertrag nicht. Das folgt aus einer Entscheidung des LG München II. |

     

    Sachverhalt

    Die VN unterhielt beim beklagten VR X einen Vertrag zur privaten Krankenversicherung. In den Versicherungsbedingungen war geregelt, dass Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber dem VR der Schriftform bedürfen.

     

    Als die VN von einem Versicherungsmakler kontaktiert wurde, beauftragte sie ihn, Vergleichsangebote einzuholen. Der Versicherungsmakler empfahl zum VR Y zu wechseln. Hierzu beantragte er bei Y Versicherungsschutz für die VN. Die Gesundheitsfragen beantwortete er dabei wahrheitswidrig. Zeitgleich erreichte den VR X ein Anruf. Darin gab sich der Anrufer als die VN aus und fragte nach dem Stand der Kündigung. Dem Anrufer wurde mitgeteilt, dass keine eingegangen sei. Im Anschluss an das Telefonat ging bei X ein vierseitiges Faxschreiben ein. Es enthielt eine Kündigungserklärung mit einer Unterschrift der Klägerin mit aufgedrucktem Sendebericht, dasselbe Kündigungsschreiben ohne aufgedruckten Sendebericht sowie ein Schreiben des VR Y mit Nachweis der Neuversicherung. Die Absenderkennung auf dem Fax beinhaltete ausschließlich ein Plus und Nullen. X bestätigte der VN daraufhin die Kündigung. Die VN nahm die Kündigung zurück und widersprach der Vertragsbeendigung. X lehnte dies ab. Nach Erhalt einer Abschrift der Kündigungserklärung teilte VN mit, dass die Kündigungserklärung nicht von ihr stamme, und dass keine Vollmacht vorgelegen habe. X wurde aufgefordert, den Vertrag fortzusetzen, lehnte dies jedoch ab.