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  • · Fachbeitrag · Kfz-Kaskoversicherung

    Keine Obliegenheitsverletzung durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

    | E.1.1.3 AKB 2015 begründet keine der Verpflichtung aus § 142 Abs. 2 StGB entsprechende Obliegenheit, nachträglich Feststellungen zu ermöglichen.Das sich aus § 18 Abs. 8 StVO ergebende Halteverbot auf Autobahnen kann bei einem Schutzplankenschaden der Annahme einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit aus E.1.1.3 AKB 2015 entgegenstehen. Das sind die Kernaussagen einer Entscheidung des OLG Celle. |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN stieß mit seinem Fahrzeug auf der Autobahn A9 gegen die rechte Schutzplanke. Er stieg aus und betrachtete den Schaden. Dann setzte er seine Fahrt fort. Er meldete den Schaden dem VR und trug vor, dass er Rehen ausgewichen sei. Der VR sah in dem Verhalten eine Obliegenheitsverletzung und hielt sich für leistungsfrei. Der VN hätte die Polizei rufen müssen.

     

    Das sah das OLG Celle anders (25.3.19, 8 U 210/18, Abruf-Nr. 210022). Es liege keine Obliegenheitspflichtverletzung des VN vor. Diese bestehe insbesondere nicht darin, dass er nach der Kollision des von ihm geführten Fahrzeugs mit der Schutzplanke nicht am Unfallort verblieb, sondern weiterfuhr. Dieses Verhalten erfüllt nicht den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142 Abs. 1 StGB, welches zugleich eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gemäß E.1.1.3 AKB begründen würde.