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  • · Fachbeitrag · Elementarschadenversicherung

    Sturmbedingtes Eindringen von Regen in ein Dach

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln

    • 1. Vom Haftungsausschluss nach § 6 Abs. 3 a) FEVB 2001 sind nur solche Schadensfälle betroffen, in denen sich das Schadensereignis bei natürlicher Betrachtung weit weniger als eigentlicher Elementarschaden darstellt, sondern überwiegend als die Verwirklichung eines im Gebäude selbst angelegten erheblichen Risikos, wobei der Elementargewalt eher die Funktion eines letzten Auslösers zukommt.
    • 2. Zur Verteilung der Beweislast bei § 6 Abs. 4 b) FEVB 2001.

    (OLG Karlsruhe 30.9.14, 12 U 63/14, Abruf-Nr. 143952)

     

    Sachverhalt

    Der VN macht Ansprüche aus einer Feuer- und Elementarschadenversicherung (FEVB 2001) wegen eines Sturmschadens geltend. Bei einem Wind der Stärke 10 mit einer Windgeschwindigkeit bis maximal 90 km/h war im Haus Feuchtigkeit eingedrungen. Der VN hat geltend gemacht, durch den Sturm seien Dachziegel angehoben worden. Hierdurch sei Regen eingedrungen und habe den Schaden verursacht. Der VR meint, es liege ein Einregenschaden vor. Das LG hat den VR zur Zahlung verurteilt. Seine Berufung hatte Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Dem VN stehen keine Versicherungsleistungen wegen des Sturmereignisses zu. Die Leistungspflicht des VR ist gem. § 6 (4) b) FEVB 2001 ausgeschlossen. Zwar handelt es sich vorliegend um einen Feuchtigkeitsschaden gem. § 4 Abs. 1 a) FEVB 2001. Der VR hat nach dem Wetterkurzgutachten das Vorliegen eines Sturm i.S.v. § 3 Abs. 1 a), Abs. 3 a) FEVB 2001 unstreitig gestellt.