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  • 01.10.2007 | Wohngebäudeversicherung

    Kondensatwasserablaufleitung: Wasseraustritt als Leitungswasserschaden?

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln
    Bei Wasser, das bestimmungswidrig aus der Kondensatwasserablaufleitung einer mit einem sog. Brennwertgerät betriebenen Heizungsanlage ausgetreten ist, handelt es sich um Leitungswasser i.S.v. § 6 Nr. 1 c) VGB 88. Unabhängig davon, ob und mit welchen Mitteln der VN den Kausalitätsgegenbeweis nach § 6 Abs. 3 VVG führen kann, stehen ihm zum Beweis des Eintritts des Versicherungsfalls alle nach der ZPO zulässigen Beweismittel offen (KG 6.7.07, 6 U 40/07, Abruf-Nr. 072975).

     

    Sachverhalt

    Der VN nimmt den VR aus einer Wohngebäudeversicherung (VGB 88) wegen eines Wasserschadens in Anspruch. Das LG hat die Klage abgewiesen. Der VN habe den ihm obliegenden Beweis eines versicherten Leitungswasserschadens nicht erbracht. Zudem sei der VR wegen einer Obliegenheitsverletzung des VN leistungsfrei. Die Berufung hatte Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 4 Nr. 1 b) VGB 88 war die Beschädigung des Gebäudes durch Leitungswasser versichert, wobei nach § 6 Nr. 1 c) unter Leitungswasser auch das Wasser zu verstehen ist, das bestimmungswidrig aus den Anlagen der Warmwasserheizung ausgetreten ist. Dazu gehört auch das Kondensatwasser, das bei dem Betrieb eines sog. Brennwertgeräts anfällt und abgeleitet werden muss. Die Leitung, die das anfallende Kondenswasser ableitet, ist zweifellos Teil der Warmwasserheizungsanlage.  

     

    Der VN hat behauptet, der Schaden sei durch ein Leck an der Heizungsanlage eingetreten. Ein T-Stück der Kondenswasserablaufleitung sei durch Korrosion zerstört worden, sodass Kondenswasser ungehindert austreten konnte. Der VR hat die Schadhaftigkeit des T-Stücks vorprozessual weder bestritten noch dessen Vorlage oder Herausgabe verlangt. Erst im Laufe des Prozesses hat er dies mit Nichtwissen bestritten. Der VN legte vor:  

    • Rechnung über den Austausch eines undichten T-Stücks,
    • Bestätigung der Sanitärfirma, dass die kupferne Abzweigung durch das säurehaltige Kondenswasser zerstört worden sei,
    • Bericht des Regulierungsbeauftragten, dass im Bereich des Wasseraustritts ein abgetrockneter Wasserfleck sichtbar gewesen sei,
    • Mieteraussage, dass es im Bereich der Heizungsanlage getropft habe.