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  • 07.05.2009 | Wohngebäudeversicherung

    Besonderheiten der Rohbaufeuerversicherung

    von RiOLG Dr. Dirk Halbach, Köln

    1. Eine zeitlich begrenzte prämienfreie Rohbaufeuerversicherung kann nach Fristablauf automatisch als Gebäudefeuerversicherung fortgeführt werden. Der Rohbauzustand stellt dabei keine Gefahrerhöhung dar.  
    2. Durch den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren geht die Versicherungsforderung auf den Ersteher über. Der VN kann nur noch auf Hinterlegung klagen.  
    (OLG Schleswig 30.10.08, 16 U 22/08, Abruf-Nr. 091391)

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung, die mit Beginn 1.3.05 und Ablauf 1.3.11 mit dem Zusatz „für die Bauzeit, längstens für 12 Monate, besteht eine prämienfreie Rohbauversicherung“, abgeschlossen wurde. Beim Brand des immer noch im Rohbauzustand befindlichen Gebäudes (Entkernung und Sanierung eines 85 Jahre alten Mehrfamilienhauses) im Mai 06 entstand ein Schaden von 227.420,77 EUR (Zeitwert, Kosten für behördliche Auflagen, Aufräum- und Abbruchkosten, Sachverständigenkosten).  

    Die Sparkasse S hatte dem VN ein Darlehen gewährt. Zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs war eine Buchgrundschuld über 250.000 EUR eingetragen worden. Der VR zahlte im Oktober 07 den festgestellten Zeitwertschaden in Höhe von 167.376,22 EUR an die Sparkasse S. Anschließend trafen Sparkasse und VR über diesen Betrag eine Abtretungsvereinbarung. Beim AG in H ist hinsichtlich des brandbetroffenen Grundstücks ein Zwangsversteigerungsverfahren anhängig.  

    Das Landgericht hat der Klage des VN auf Zahlung des Gesamtschadens dem Grunde nach in vollem Umfang stattgegeben. Unter Berücksichtigung der Hilfsaufrechnung mit dem abgetretenen Betrag ergab sich eine Urteilssumme von 56.467,36 EUR. Das LG hat das Bestehen einer Rohbaufeuerversicherung über die Ende Februar 06 ablaufenden 12 Monate hinaus zugrunde gelegt. Ausgehend von einem Rohbau hat es trotz der Zugänglichkeit des Hauses sowohl eine Gefahrerhöhung gemäß § 23 VGB 2002 als auch eine grob fahrlässige Herbeiführung verneint. Soweit der VR auf Stilllegungsverfügungen wegen statischer Veränderungen hingewiesen hat, ist eine Gefahrerhöhung ebenfalls verneint worden.  

     

    Die Berufung des VR wurde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der VR verurteilt wird, den Urteilsbetrag im Hinblick auf das Zwangsversteigerungsverfahren zu hinterlegen.