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  • 07.04.2010 | Vorvertragliche Anzeigepflicht

    Welche Anforderungen sind an eine wirksame Belehrung nach § 19 Abs. 5 S. 1 VVG zu stellen?

    von RiLG Dr. Sven Marlow, Berlin

    1. Ein Hinweis durch „gesonderte Mitteilung in Textform“ auf die Folgen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung i.S.v. § 19 Abs. 5 S. 1 VVG erfordert kein „Extrablatt“.  
    2. Eine Kenntnisnahme des Hinweises ist in der Regel besser gewährleistet, wenn er nicht vor Beantwortung der Fragen, sondern unmittelbar vor oder unter der Unterschriftenleiste erfolgt.  
    3. Eine Belehrung, die den Eindruck erweckt, dass nur bei Ausübung des Rücktrittsrechts der Versicherungsschutz für Vergangenheit und Zukunft verloren gehen kann und deshalb dem Antragsteller nicht vor Augen führt, dass dieselbe Rechtsfolge auch durch eine rückwirkende Einfügung eines Risikoausschlusses im Wege der Vertragsanpassung eintreten kann, ist unrichtig und verwehrt dem VR die Ausübung der ihm in § 19 Abs. 2 bis 4 VVG eingeräumten Rechte.  
    (LG Dortmund 17.12.09, 2 O 399/09, Abruf-Nr. 101010)

     

    Sachverhalt

    Unter dem 10.9.08 beantragte die VN eine Krankenversicherung. Das Antragsformular bestand aus insgesamt sechs Seiten. Die Gesundheitsfragen, die die VN insgesamt verneinte, begannen in der zweiten Hälfte der zweiten Seite und setzten sich auf der gesamten dritten Seite fort. Die vierte Seite des Antrags begann mit dem fett gedruckten „Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung“. Darunter befindet sich im Normaldruck und in der auch ansonsten verwendeten Schriftgröße und Darstellungsform folgender Text des Hinweises:  

     

    „Die von Ihnen in diesem Antrag verlangten Angaben sind für den Vertragsschluss erheblich; ihre Angaben müssen daher wahrheitsgemäß und vollständig sein. Wenn Sie die Anzeigepflicht verletzen, kann der VR unter den Voraussetzungen des VVG abgestuft nach dem Grad ihres Verschuldens den Vertrag anpassen, den Vertrag unter Einhaltung einer Monatsfrist kündigen oder vom Vertrag zurücktreten. Im letzteren Fall verlieren sie mit sofortiger Wirkung ihren Versicherungsschutz; ist bereits ein Versicherungsfall eingetreten, ist der VR nur zur Leistung verpflichtet, wenn die Anzeigepflichtverletzung weder arglistig erfolgt ist noch einen Umstand betrifft, der für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls oder für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Lassen sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, werden sowohl ihre eigene Kenntnis und Arglist als auch die Kenntnis und Arglist ihres Vertreter berücksichtigt.“  

     

    Im zweiten Drittel der Seite befinden sich unter einer fett gedruckten Überschrift in Normalschrift Ausführungen zu einer Leistungsstaffel. Im letzten Drittel dieser Seite sind wiederum unter einer fett gedruckten Überschrift in kleinerer als Normalschrift Angaben zum Beitragseinzug und zur Leistungsauszahlung enthalten. Im unteren Teil der mit weiteren Erklärungen versehenen Seite fünf befindet sich schließlich die Unterschriftsleiste mit Ort, Datum und den Unterschriften der VN und des Vermittlers.