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  • 01.08.2007 | Versicherungsvertragsrecht

    Wann ist die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG durch ein PKH-Gesuch gewahrt?

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
    Die Frist des § 12 Abs. 3 VVG kann auch durch ein ordnungsgemäßes Gesuch auf Prozesskostenhilfe gewahrt werden. Dazu gehört, dass dem Antrag die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gem. § 117 Abs. 2 ZPO beigefügt ist (OLG Celle 26.3.07, 8 W 12/07, Abruf-Nr. 072405).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN verlangte vom VR aus der Kaskoversicherung Entschädigung wegen des behaupteten Diebstahls seines Motorrads. Der VR lehnte mit am 17.3. zugegangenem Schreiben und ordnungsgemäßer Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG Leistungen ab. Mit Vorab- Telefax vom 14.9. beantragte der VN unter Beifügung eines Klageentwurfs Prozesskostenhilfe mit dem Zusatz: „Die Erklärung der Partei im amtlichen Vordruck wird nachgereicht.“ Die Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO ging am 6.10. beim LG ein. Nach fruchtlosem Ablauf einer durch den Kammervorsitzenden gesetzten Frist zur Beantwortung von Fragen zu der Erklärung wurde das Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des VN hatte keinen Erfolg.  

     

    Das Prozesskostenhilfegesuch ist unbegründet. Die beabsichtigte Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der VN hat die Frist des § 12 Abs. 3 VVG, auf die sich der VR ausdrücklich beruft, versäumt.  

     

    Die am 17.3. in Lauf gesetzte Frist lief am 17.9. ab. Die Möglichkeit des Sachverständigenverfahrens nach § 14 AKB steht dem Fristbeginn nicht entgegen. Die Regelung eröffnet – anders als z.B. § 19 VHB 98 – nicht die Erstreckung auf die tatsächlichen Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs, also zum hier streitigen Grund des Anspruchs.