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  • 01.03.2007 | Versicherungsvertragsrecht

    Versichererwechsel: Schadenersatz aus c.i.c. bei unzureichender Aufklärung durch Agenten

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
    Will der VN mit einem anderen VR nur abschließen, wenn er Versicherungsschutz wie bisher erhält, und ermittelt der Agent diesen Umfang nicht hinreichend mit der Folge, dass der neue Versicherungsschutz hinter dem bisherigen zurückbleibt, haftet der VR aus c.i.c. auf Schadenersatz, wenn ein Ereignis bei dem bisherigen VR versichert gewesen wäre, nach dem neuen Vertrag hingegen nicht. Es ist dann grundsätzlich Deckung zu gewähren (OLG Koblenz 27.10.06, 10 U 1615/05, Abruf-Nr. 070646).

     

    Sachverhalt

    Der VN unterhielt für seine Lkw jeweils eine Vollkaskoversicherung. Diese enthielt eine „Kasko-Extra-Versicherung“, durch die auch Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden versichert waren. Beim Kauf eines neuen Lkw bot der Agent X einer anderen Versicherung (VR) an, diesen zu versichern. Der VN äußerte Interesse, sofern derselbe Versicherungsschutz wie vorher bei günstigerem Tarif geboten würde.  

     

    Entsprechend dem vom VN gestellten schriftlichen Antrag auf Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung stellte der VR den Versicherungsschein aus. Am Tag des Zugangs kam es zu einem Schadenereignis. Ein Rad des Lkw blockierte, so dass eine Vollbremsung eingeleitet werden musste. Durch ein Verrutschen der Ladung wurde der Auflieger beschädigt. Der VR lehnte eine Leistung ab, da dieser Sachverhalt nicht mitversichert sei. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung hatte zum Teil Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der VN hat keinen vertraglichen Entschädigungsanspruch. Weder dem Antrag noch dem Versicherungsschein ist ein Einschluss der Risiken Brems-, Betriebs- und Bruchschäden zu entnehmen. Auch die Anwendung von § 5 Abs. 3 VVG kommt nicht in Betracht. Ein weitergehender mündlicher Antrag ist vom VN nicht gestellt worden. Es ist überdies nicht bewiesen, dass dem Agenten des VR ein alter Versicherungsschein (betr. eines anderen Fahrzeugs) mit dem Einschluss der o.a. Risiken übergeben wurde.