Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.07.2007 | Versicherungsvertragsrecht

    Täuschung über gefahrerhebliche Umstände: Neben §§ 16-22 VVG ist kein Raum mehr für c.i.c.

    von VRiOLG a.D. Hellmut Münstermann, Aachen
    1. Täuscht der VN bei Vertragsschluss über einen gefahrerheblichen Umstand i.S.d. §§ 16, 17 VVG, sanktionieren die §§ 16 – 22 VVG die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit grundsätzlich abschließend. Daneben bestehen keine Ansprüche des VR aus c.i.c.  
    2. Soweit die §§ 16 ff. VVG nicht eingreifen oder andere geschützte Interessen des VR nicht abschließend behandeln, kommt ein darüber hinausgehendes Leistungsverweigerungsrecht des VR in Betracht. Das kann der Fall sein bei Schadenersatzansprüchen des VR aus unerlaubter Handlung gem. § 826, § 823 Abs. 2 BGB, die neben den §§ 16 ff. VVG anwendbar sind.  

     

    Sachverhalt

    Die VN verlangt für ihr niedergebranntes Haus vom VR aus einer Wohngebäude- und einer Hausratversicherung Entschädigung. Der Ehemann der VN hatte hierfür eine – inzwischen beendete – Vorversicherung bei einem anderen VR unterhalten. Diesem hatte er einen Wasserschaden gemeldet, der mit rd. 22 TDM reguliert worden war. Im Antrag der Eheleute auf Gebäudeversicherung bei dem jetzigen VR war auf die entsprechende Frage der Vorversicherer angegeben. Die Frage nach Vorschäden war mit „in den letzten Jahren ca. 500 DM Sturmschäden“ beantwortet worden.  

     

    Der VR gewährte vorläufige Deckung. Einen Tag vor Antragsannahme meldete der Ehemann der VN einen Wasserschaden, der mit ca. 15 TDM reguliert wurde. Da die Schadenpositionen überwiegend identisch mit denen des vom Vorversicherer regulierten Schadens waren, wurde der Ehemann der VN rechtskräftig wegen Betrugs verurteilt.  

     

    Nach Beendigung einer von beiden Eheleuten gehaltenen Hausratversicherung wurde vom Ehemann der VN zusätzlich eine solche Versicherung beim jetzigen VR abgeschlossen. Seine Ansprüche daraus hat er an die VN abgetreten. Der VR hat wegen arglistigen Verschweigens von Vorschäden die Anfechtung der Versicherungsverträge erklärt und Leistungen abgelehnt. Mit der Widerklage fordert er die geleisteten 15 TDM zurück.