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  • 04.07.2008 | Versicherungsvertragsrecht

    Nachfrageobliegenheit des VR bei unvollständigen oder unklaren Angaben des VN

    von RiLG Nicole Schäfer, Berlin
    Macht der Antragsteller bei der Anbahnung einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ersichtlich unvollständige oder unklare Angaben, besteht eine Nachfrageobliegenheit des VR (BGH 5.3.08, IV ZR 119/06, Abruf-Nr. 081257).

     

    Sachverhalt

    Der VN beansprucht monatliche Rentenzahlungen aus einer seit 16.05.01 bestehenden Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ). Dem Vertragsschluss ging der Antrag des VN voraus, den der Versicherungsagent (VA) ausgefüllt hatte. Darin sind sämtliche Fragen nach Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen wegen Krankheiten, Beschwerden oder Störungen während der vorausgegangenen fünf Jahre verneint. Im Zeitpunkt der Antragstellung war der VN infolge eines am 13.2.01 beim Schlittenfahren erlittenen Unfalls, bei dem er sich die Wirbelsäule geprellt hatte, bis einschließlich 1.5.01 arbeitsunfähig. Anlässlich dieses Unfalls waren ein Computertomogramm erstellt und eine Röntgenuntersuchung durchgeführt und dabei degenerative Schädigungen der Bandscheiben und der Wirbelsäule im Lendenwirbelbereich dokumentiert worden.  

     

    Der VR hatte den Rücktritt vom Vertrag erklärt, zudem hatte er die Annahmeerklärung später zusätzlich wegen arglistiger Täuschung angefochten. Der VN behauptet, er habe dem VA bei Antragstellung seinen Gesundheitszustand zutreffend beschrieben. Der VA habe all dies zur Kenntnis genommen, es jedoch nicht im Versicherungsantrag vermerkt.  

     

    Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache.