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  • 01.12.2005 | Versicherungsrecht

    Was Sie zum Nachweis eines Einbruchdiebstahls vortragen müssen

    von RiOLG Frank Michael Goebel, Koblenz/Rhens
    Wer von seiner Hausratversicherung Ersatz für bei einem Einbruch entwendete Dinge verlangt, muss zumindest das „äußere Bild eines Einbruchdiebstahls“ nachweisen. Der VN müsse einen Sachverhalt behaupten und bei Bestreiten beweisen, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lasse, dass die versicherte Sache in einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden Art und Weise entwendet worden sei (OLG Karlsruhe 20.9.05, 12 U 159/05, Abruf-Nr. 052911).

     

    Praxishinweis

    Nach § 5 Nr. 1a VHB 2002 liegt ein versicherter Einbruchdiebstahl vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt. Diesen Sachverhalt muss nach den allgemeinen Beweislastregeln zunächst der VN darlegen und dann auch beweisen.  

     

    Die Rechtsprechung billigt dem VN allerdings Beweiserleichterungen zu. So genügt er seiner Beweislast bereits, wenn er einen Sachverhalt behauptet und beweist, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass die versicherte Sache in einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden Art und Weise entwendet worden ist.  

     

    Beim Einbruchdiebstahl genügt dazu nach Auffassung des OLG Karlsruhe allerdings nicht nur die Behauptung eines Diebstahls. Es müssen sich zusätzlich auch Einbruchsspuren feststellen lassen (so schon BGH VersR 96, 187). Als solche können etwa dienen: