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  • 01.10.2005 | Versicherungsrecht

    Kreditversicherung: Klausel zur Arbeitslosigkeit

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz/Rhens
    Die Klausel in den AGB einer Arbeitslosenversicherung zur Absicherung eines Kraftfahrzeugfinanzierungskredits im Fall der Arbeitslosigkeit, in dem die bedingungsgemäße Arbeitslosigkeit davon abhängig gemacht wird, dass der Versicherungsnehmer (VN) zum einen nicht gegen Entgelt tätig ist und außerdem Arbeitslosengeld oder -hilfe bezieht, verstößt gegen das Transparenzgebot (BGH 11.5.05, IV ZR 25/04, Abruf-Nr. 051918).

     

    Praxishinweis

    Der AGB-Verwender muss nach dem Transparenzgebot nach Treu und Glauben Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darstellen. Eine Klausel muss nicht nur in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich sein. Sie muss darüber hinaus wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH NJW 98, 454; NJW 99, 2279). Maßgebend hierfür sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden (BGH NJW 89, 222). Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist. Diese sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann und muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (BGH NJW 93, 2369). Liegt ein Gruppenversicherungsvertrag zu Grunde, ist auch auf das Verständnis und die Interessen der Gruppe der betroffenen Versicherten abzustellen (BGH MDR 88, 285).  

     

    Vor diesem Hintergrund hat der BGH die im Leitsatz bezeichnete Klausel als unwirksam angesehen. Während der Arbeitslose nach dem sozialversicherungsrechtlichen Begriff der Arbeitslosigkeit sehr wohl noch etwas dazu verdienen dürfe, schließe dies die erste Bedingung der Klausel aus. Dabei sei nicht feststellbar, ob diese durch die zweite Bedingung aufgeweicht werden solle oder nur eine vom sozialversicherungsrechtlichen Begriff der Arbeitslosigkeit unabhängige zweite Bedingung aufgestellt werde.  

     

    Die BGH-Entscheidung führt zur Unwirksamkeit der Klausel. Entsprechend kann der arbeitslose VN die Versicherungsleistung auch fordern, wenn er arbeitslos geworden ist, jedoch im Rahmen der Zuverdienstgrenzen einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht. Er muss aber darauf achten, dass ihm dieser erweiterte Schutz nicht durch eine AGB-Änderung des Versicherers wieder entzogen wird. Wird er in den nächsten Wochen und Monaten um Zustimmung zu Änderungen der AGB gebeten, muss er diese verweigern bzw. den neuen AGB widersprechen. Zugleich sollten die bei Vertragsabschluss geltenden AGB dokumentiert werden.