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  • 05.08.2011 | Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

    Versickertes Leitungswasser ist nicht versicherter Vermögensschaden

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    Bei dem durch die WEG gegen den WEG-Verwalter geltend gemachten Schadenersatzanspruch wegen einer erhöhten Entgeltforderung der Wasserbetriebe für ungenutzt im Erdreich versickertes Trinkwasser aus einer gebrochenen Grundleitung auf dem Grundstück der WEG handelt es sich um einen Vermögensschaden, der sich aus einem Sachschaden herleitet und gemäß § 1 Ziff. 1 der vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nicht versichert ist (KG Berlin 29.10.10, 6 U 204/09, Abruf-Nr. 112472).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die VN war Verwalterin einer WEG. Diese nahm die VN auf Schadenersatz in Anspruch, weil es wegen pflichtwidrig unterlassener Überprüfung der Wasserleitungen erst verspätet bemerkt worden sei, dass Leitungswasser aus den Rohren des Hauses ungenutzt versickert sei, gleichwohl aber bezahlt werden müsse. Die VN meldete dies ihrer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Sie sah einen versicherten Vermögensschaden.  

     

    Der VR lehnte Leistungen ab. Eine Eintrittspflicht bestehe gemäß § 1 Ziff. 1 S. 1 AVB nur, wenn durch den der VN zur Last gelegten Verstoß ein unmittelbarer Vermögensschaden entstanden sei. Vermögensschäden seien gemäß § 1 Ziff. 1 S. 2 AVB solche Schäden, die weder Personenschäden … noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichten, Abhandenkommen von Sachen) sind, noch sich aus solchen von dem VN … verursachten Schäden herleiten. Der Vermögensschaden, den die WEG von der VN erstattet verlange, leite sich jedoch aus einem solchen Sachschaden her.  

     

    Das LG hat die Deckungsklage der VN abgewiesen. Das KG hat darauf hingewiesen, dass es die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen wolle. Daraufhin ist die Berufung zurückgenommen worden. Entgegen der Berufungsbegründung könne es für die maßgebliche Einordnung des von der WEG geltend gemachten Schadens nicht darauf ankommen, dass es in dem Schadenersatzprozess der WEG gegen die VN nicht um einen Sachschaden am gemeinschaftlichen Eigentum gehe, die WEG der VN vielmehr vorwerfe, durch die behauptete Pflichtverletzung eine erhöhte Wasserrechnung, also einen Vermögensschaden verursacht zu haben. Denn im Verhältnis zwischen den Parteien besteht eine Eintrittspflicht des VR gemäß § 1 Ziff. 1 S. 1 AVB nur, wenn durch den der VN zur Last gelegten Verstoß ein unmittelbarer Vermögensschaden entstanden ist. Das sei nicht der Fall.