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  • 01.02.2005 | Verbraucherinsolvenz

    Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren: Gerichtsentscheidung über Insolvenzantrag

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Bereits in den letzten Ausgaben von Verbraucherrecht kompakt hatten wir über die erste und zweite Stufe der Verbraucherinsolvenz berichtet (zum außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren Mock, VK 04, 183; zum gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren Mock, VK 04, 204 und VK 05, 7). Für das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren wurde dort insbesondere der Lauf des Verfahrens und die Gläubigerstellung näher dargestellt. Nachstehend werden die Punkte erläutert, die das Insolvenzgericht bei seiner Entscheidung über den Insolvenzantrag berücksichtigen muss. Weiterhin werden die Voraussetzungen zur Erteilung der Restschuldbefreiung aufgezeigt.  

    Entscheidung des Gerichts über den Insolvenzantrag

    Findet der Schuldenbereinigungsplan nicht die erforderliche Zustimmung der Gläubiger oder erweist sich auch nur eine einzige Einwendung eines widersprechenden Beteiligten als berechtigt, ist er gescheitert. In diesem Fall wird das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wieder aufgenommen (§ 311 InsO).  

     

    Gericht prüft Kostendeckung für Insolvenzverfahren

    Nach dem bisherigen Ablauf des Verfahrens wird im Allgemeinen feststehen, dass der Eröffnungsgrund der drohenden oder bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Das Gericht wird deshalb nun insbesondere prüfen, ob das frei verfügbare Vermögen des Schuldners (spätere Insolvenzmasse) voraussichtlich ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Zu diesem Zweck kann das Gericht einen Sachverständigen mit der weiteren Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse beauftragen.  

     

    Der Schuldner ist verpflichtet, bei der Aufklärung mitzuwirken. Zusätzlich zu den Angaben in den Antragsunterlagen muss er dem Gericht vollständig und wahrheitsgemäß alle Auskünfte erteilen, die zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens erforderlich sind.