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  • 06.11.2008 | Unfallversicherung

    Zeitpunkt für die Bemessung der Invalidität bei Nachforderungen oder bei Rückforderung

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    Verlangt der VR gezahlte Leistungen als überhöht zurück, kann sich der VN auf den Gesundheitszustand drei Jahre nach dem Unfall auch dann berufen, wenn er sich die Nachbemessung entgegen § 11 IV AUB nicht vorbehalten (bzw. entgegen Nr. 9.4 AUB 99 nicht rechtzeitig geltend gemacht) hatte. Dies gilt auch, wenn die Zahlung ex ante tatsächlich überhöht war (OLG Hamm 11.4.08, 20 U 185/05, Abruf-Nr. 083306).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN hatte für sich und seine Ehefrau, beides Ärzte, eine Unfallversicherung mit erhöhter Invaliditätsstaffel und besonderen Entschädigungsstaffeln für die Funktionsunfähigkeit von Arm oder Hand (je 100 Prozent) genommen. Nachdem sich die Ehefrau bei einem Unfall an der Hand verletzt hatte, rechnete der VR entsprechend von ihm eingeholter Gutachten nach 2/7 Armwert (28,57 Prozent) gegenüber dem VN ab. Die Mitversicherte meinte, die Invalidität betrage 40 Prozent. Das im Rechtsstreit vor dem LG 2 ½ Jahre nach dem Unfall eingeholte Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass nur eine Invalidität von 1/9 Handwert (Invalidität 11,11 Prozent) verblieben sei. Daraufhin nahm die Mitversicherte die Klage zurück.  

     

    Nunmehr forderte der VR den von ihm gezahlten Betrag, soweit er über 1/9 Handwert hinausging, vom VN zurück. Dieser meinte, die gezahlte Summe sei anerkannt gewesen, er sei auch nicht passivlegitimiert. Außerdem sei die ursprüngliche Abrechnung jedenfalls nicht zum Nachteil des VR unrichtig. Das im Rechtsstreit eingeholte Gutachten kam zu dem Ergebnis, im Zeitpunkt der Erstbemessung habe die Invalidität der Hand „im Handgelenk“ 50 Prozent betragen. Auch nach Ablauf von drei Jahren nach dem Unfall habe diese jedenfalls nicht unter dem gezahlten Betrag für 28,57 Prozent Invalidität gelegen.  

     

    Das OLG hat die Klage abgewiesen. Die gezahlte Summe sei im Zeitpunkt der Zahlung nicht zu hoch gewesen. Dies gelte auch für den Zeitpunkt drei Jahre nach dem Unfall. Hierauf könne sich der VN selbst dann berufen, wenn die Zahlung ex ante zu hoch gewesen sein sollte und er sich die Nachprüfung nicht vorbehalten habe. Denn hierzu habe er keinen Anlass gehabt, soweit es nur um die Abwehr eines Rückforderungsverlangens gehe. Ob der VN passivlegitimiert sei und welche Bewandtnis es mit dem Anerkenntnis des VR habe, könne deshalb unerörtert bleiben.