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  • 10.12.2008 | Unfallversicherung

    Voraussetzungen für die Geltendmachung
    von Ansprüchen durch den Versicherten

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    Der VN ist auch in der Fremdversicherung ausschließlich zur Geltendmachung der Rechte aus dem Vertrag berechtigt. Der VR handelt nur ausnahmsweise treuwidrig, wenn er sich auf fehlende Aktivlegitimation des Versicherten beruft (OLG Köln 14.1.08, 20 U 161/07, Abruf-Nr. 083641).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die versicherte Ehefrau des VN machte Ansprüche aus der von ihrem Ehemann als VN geschlossenen Unfallversicherung gerichtlich geltend. Der VR berief sich unter Hinweis auf § 12 Abs. 1 AUB 94 auf fehlende Aktivlegitimation. Das LG hat aus diesem Grunde die Klage abgewiesen. Dem ist das OLG mit seinem Hinweisbeschluss gefolgt. Der VR habe sich mit dem Berufen auf fehlende Aktivlegitimation nicht treuwidrig verhalten. Er habe sich weder ausdrücklich noch konkludent mit der Geltendmachung der Rechte durch die Versicherte einverstanden erklärt. Zu einer Abtretung durch ihren Ehemann habe die Klägerin nichts vorgetragen. Die Berufung ist daraufhin zurückgenommen worden.  

     

    Praxishinweis

    Immer wieder kommt es vor, dass die Klage durch einen dazu nicht berechtigten Versicherten erhoben wird. Dies ist auch über den Verlust des Prozesses hinaus riskant, weil etwa zum alten Recht eine nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. gesetzte Frist dadurch nicht gewahrt wurde, ein späterer Prozess durch den VN also von vornherein keine Aussicht auf Erfolg mehr haben konnte. Die Vorschrift ist zwar unter Geltung des neuen VVG nicht mehr anwendbar. Die Problematik setzt sich aber für Fragen der Verjährung fort.  

     

    § 12 Abs. 1 AUB 94 (sachlich identisch mit Nr. 12.1 AUB 2008) ist, worauf das OLG zutreffend hinweist, wirksam. Damit ist § 75 Abs. 2 VVG a.F. (identisch mit § 44 Abs. 2 VVG) wirksam abbedungen. Grundsätzlich kann deshalb nur der VN die Ansprüche wirksam geltend machen. Entscheidend ist in solchen Fällen, ob der VR treuwidrig handelt, wenn er sich auf die fehlende Aktivlegitimation beruft. Dies ist mit dem OLG Köln zunächst zu bejahen, wenn der VR sich ausdrücklich oder konkludent mit der Geltendmachung der Rechte durch den Versicherten einverstanden erklärt.