Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.01.2006 | Unfallversicherung

    Vermeidbarer Verbotsirrtum des VN

    von VRiOLG Werner Lücke, Hamm/Telgte
    Eine „vorsätzliche Ausführung einer Straftat“ liegt auch vor, wenn der VN in einem vermeidbaren Verbotsirrtum handelt (OLG Hamm, Hinweisbeschluss 22.6.05, 20 U 104/05, Abruf-Nr. 053577).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN, der nur einen Führerschein für Kleinkrafträder hatte, verletzte sich bei einer Fahrt mit einem Motorroller. Der VR berief sich auf den Ausschluss „Ausführung einer vorsätzlichen Straftat“, § 2 I Abs. 2 AUB 94. Der VN meinte, es fehle am Vorsatz, weil er von einem ausländischen Fahrzeugverleiher erfahren habe, mit dem Führerschein dürfe dieser Roller gefahren werden. Die Berufung gegen das klageabweisende Urteil hatte keinen Erfolg. Wenn der VN einem mit Rücksicht auf die Unzuverlässigkeit der Auskunft vermeidbarem Verbotsirrtumunterlegen sei, berühre das nach der hier maßgeblichen strafrechtlichen Sichtweise den Vorsatz nicht. Dann greife auch der Ausschluss.  

     

    Praxishinweis

    Bei einem Ausschluss für „vorsätzliches Begehen einer Straftat“ gilt für die Frage, ob eine Straftat vorliegt, ausschließlich eine strafrechtliche Betrachtungsweise. Nur nach strafrechtlichen Kriterien ist deshalb auch die Frage zu beurteilen, ob es sich um einen den Vorsatz ausschließenden Irrtum gehandelt hat, wie nach zivilrechtlichen Kriterien ohne weiteres anzunehmen gewesen wäre, oder ob es sich bei dem Irrtum lediglich um einen vermeidbaren oder unvermeidbaren Verbotsirrtum gehandelt hat. Nur im letzteren Fall entfiele die Strafbarkeit wegen einer Vorsatztat und damit auch der in Rede stehende Ausschluss wegen „Ausführung einer vorsätzlichen Straftat“, § 2 I Abs. 2 AUB 94.  

     

    Der VR muss den Ausschluss voll beweisen. Das gilt bei jugendlichen Straftätern auch für die Fragen der Verantwortlichkeit i.S. des § 3 JGG (BGH VersR 05, 1226).