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  • 08.03.2011 | Unfallversicherung

    So müssen Sie die Invalidität in der Unfallversicherung geltend machen

    1. Verschweigt ein VN bei Beantragung einer Unfallversicherung einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II und eine infolgedessen einige Wochen zuvor durchgeführte Amputation der linken Kleinzehe, so ist von einer arglistigen Täuschung auszugehen.  
    2. Der VR muss sich das privat erworbene Wissen eines Vorstandsmitglieds vom Gesundheitszustand des VN nur dann zurechnen lassen, wenn es in die Sachbearbeitung unmittelbar eingebunden ist.  
    3. Die Geltendmachung einer Invalidität setzt voraus, dass der VN einen konkreten, durch bestimmte Symptome gekennzeichneten Dauerschaden benennt. Hierzu reicht weder die Angabe in der Schadenanzeige „Schädeltrauma, Beine (?)“ aus noch eine anschließende Korrespondenz über ein Krankenhaustagegeld.  
    (OLG Oldenburg 21.4.10, 5 U 78/09, Abruf-Nr. 110558)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN unterhielt seit 2002 beim VR eine Unfallversicherung (AUB 2001).Beim Abschluss litt er bereits an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ II und an Bluthochdruck. Zudem war ihm kurz zuvor die linke Kleinzehe wegen diabetesbedingter Nekrosen amputiert worden. Die Frage im Antragsformular, ob die zu versichernde Person vollständig gesund und ohne körperliche Gebrechen ist, wurde mit „ja“ beantwortet.  

     

    Anfang 2005 später rutschte der VN auf Glatteis aus und fiel auf den Hinterkopf. Dabei erlitt er u.a. ein Schädelhirntrauma 2. Grades. Im Dezember 2007 erhielt der VR erstmals eine Schadenanzeige. Er wies darauf hin, dass eine verzögerte Unfallanzeige zu einer Leistungsfreiheit des VR führen könne, kündigte aber gleichzeitig eine unverbindliche Prüfung an. In der Folge erklärte der VR die Anfechtung des Vertrags und verweigerte jede Zahlung.  

     

    Die Klage des VN blieb ohne Erfolg. Nach umfangreicher Beweisaufnahme erklärte das OLG die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bei Abschluss des Versicherungsvertrags für wirksam. Dem könne der VN auch nicht entgegenhalten, dass es an einer Täuschung des VR fehle. Es komme nämlich nicht darauf an, ob der dem VN gut bekannte Vorstandsvorsitzende E. des VR vollständig und umfassend über die gesundheitliche Situation des VN informiert gewesen sei. Umstände, die es ermöglichen könnten, das angebliche Wissen des E. dem VR zuzurechnen, seien nicht dargetan: