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  • 01.07.2007 | Unfallversicherung

    Schutzbrief verschwiegen bei Neuabschluss

    Zur unterlassenen Angabe eines Schutzbriefs bei Abschluss einer Unfallversicherung (BGH 28.2.07, IV ZR 331/05, Abruf-Nr. 071338).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN verklagte die Sozien seines verstorbenen früheren Prozessbevollmächtigten wegen Versäumung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG. Diese verteidigten sich damit, die Klage habe aus anderen Gründen keinen Erfolg gehabt. Der VN hatte sowohl im Antrag auf Abschluss einer Unfallversicherung als auch in der Schadenanzeige trotz entsprechender Frage nach weiteren Unfallversicherungen einen ADAC-Schutzbrief nicht angegeben, der eine Auslandsunfallversicherung beinhaltete. Der VR hatte deshalb den Vertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 22 Abs. 1 VVG fristgerecht angefochten. Das OLG hat festgestellt, dass der VN den Schutzbrief wider besseres Wissen nicht angegeben habe. Es folgerte daraus, dass er sich deshalb arglistig verhalten habe. Der BGH hat das Urteil aufgehoben, weil falsche Angaben in einem Versicherungsantrag allein den Schluss auf eine arglistige Täuschung nicht rechtfertigen. Ferner setze Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung mehr voraus als die Feststellung, dass in der Schadenanzeige falsche Angaben gemacht worden sind.  

     

    Praxishinweis

    Zu Recht hat der BGH das Urteil aufgehoben, soweit das OLG die Wirksamkeit der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bejaht hat. Diese setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem VR zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Der VN muss vorsätzlich handeln und mit seinen falschen Angaben auf die Entscheidung des VR Einfluss nehmen wollen. Allerdings müssen auch bewusst unrichtige Angaben nicht ausnahmslos in der Absicht erfolgen, auf den Willen des VR einzuwirken. Einen dahingehenden Erfahrungssatz gibt es nicht. Arglist setzt deshalb zusätzlich voraus, dass der VN erkennt und billigt, dass der VR seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde. Feststellungen dazu hatte das OLG nicht getroffen. Der Gedanke an Arglist liegt im Streitfall sogar eher fern. Warum hätte der VN annehmen sollen, dass eine Auslandsunfallversicherung aus einem Schutzbrief den VR daran hindern könne, den Antrag zu den üblichen Bedingungen anzunehmen?  

     

    Im Prozess hat – merkwürdigerweise – keine Rolle gespielt, dass die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nur Erfolg haben kann, wenn die Täuschung ursächlich für den Vertragsschluss geworden ist (§ 123 Abs. 1 BGB). Dies muss der VR darlegen und beweisen. Im Streitfall sprach dafür nichts. Auch ist kein Fall bekannt, dass ein VR den Abschluss einer Unfallversicherung abgelehnt hat, weil der künftige VN einen Schutzbrief hatte, aus dem sich Versicherungsschutz bei Auslandsunfällen ergibt. Ein solcher Versicherungsschutz ist oft auch mit Kreditkarten verbunden. Stünde dies dem Vertragsschluss im Wege, müsste sich der VR von vielen Kunden trennen.