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  • 10.01.2008 | Unfallversicherung

    Klage auf Neubemessung trotz Rechtskraft einer früheren Entscheidung

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte
    1. Die Rechtskraft des die Klage abweisenden Urteils zur Erstbemessung der Invaliditätsentschädigung steht einer erneuten Klage auf Neubemessung und Zahlung der sich daraus ergebenden Beträge nicht entgegen.  
    2. Erfolg kann eine solche Klage nur haben, wenn im Zeitraum zwischen der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess und dem für die Neubemessung maßgeblichen Zeitpunkt eine Gesundheitsverschlechterung eingetreten ist.  

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN hatte aus einer Unfallversicherung Ansprüche auf Zahlung einer Invaliditätsentschädigung und einer Rente geltend gemacht. Letztere war ab einer Gesamtinvalidität von 50 Prozent geschuldet. Der VR hatte eine Invalidität von 49 Prozent errechnet und die dafür geschuldeten Leistungen gezahlt. Die dagegen erhobene Klage war rechtskräftig abgewiesen worden, weil der festgestellte Invaliditätsgrad 49 Prozent nicht übersteige.  

     

    Anschließend erhob der VN erneut Klage auf Zahlung der Leistungen nach einem Invaliditätsgrad von 60 Prozent. Er verwies auf § 11 IV AUB 94 und die dort vorgesehene Möglichkeit einer Neubemessung. Das LG hat die Klage abgewiesen, weil die Rechtskraft des vorhergehenden Urteils dem entgegenstehe.  

     

    Die Berufung blieb im Ergebnis ohne Erfolg. Zwar sei die Klage entgegen der Auffassung des LG zulässig, weil in dem vorangegangenen Urteil zur Frage der Neubemessung nichts ausgeführt und dementsprechend auch nichts entschieden worden sei. Der VN habe aber erstinstanzlich keine Verschlechterung in dem Zeitraum zwischen der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess und dem Ablauf der Dreijahresfrist für die Neufestsetzung nach den vereinbarten Bedingungen behauptet. Neuer Vortrag in der Berufungsinstanz sei nach § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich. Der ungenügende Vortrag des VN beruhe nicht auf der fehlerhaften Rechtsauffassung des LG, weil diese mangels eines Hinweises für den VN nicht erkennbar gewesen sei.