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  • 07.12.2010 | Unfallversicherung

    Diese Hinweis- und Aufklärungspflichten muss der Rechtsanwalt bei der Beratung beachten

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    1. Der Anwalt muss den Mandanten auf die versicherungsvertraglichen Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Invaliditätsleistungen aus einer Unfallversicherung hinweisen. Dabei muss er dem Mandanten verdeutlichen, dass innerhalb der Frist auch eine ärztliche Feststellung eines unfallbedingten Dauerschadens erfolgen muss.  
    2. Erleidet der VN beim Fußballspiel einer Altherrenmannschaft bei einer Ballannahme einen Kreuzbandriss, sind die Voraussetzungen des Unfallbegriffs (Nr. 1.3 AUB 2000) erfüllt. Darüber hinaus ist die Schädigung durch erhöhte Kraftanstrengung i.S.v. Nr. 1.4 AUB 2000 erfolgt.  
    (OLG Karlsruhe 18.3.10, 12 U 218/09, Abruf-Nr. 103815)

     

    Als Vergleichsmaßstab für die „erhöhte Kraftanstrengung“ i.S.d. § 1 IV AUB 88 sind nicht die üblichen Bewegungsabläufe innerhalb einer ausgeübten Sportart heranzuziehen, sondern alltägliche Bewegungsabläufe. Ein bei einem Tennisspiel zugezogener Achillessehnenriss stellt daher einen Unfall i.S.d. § 1 IV AUB 88 (entspr. Nr. 1.4 AUB 2000) dar (LG Frankfurt a.M. 11.3.10, 23 S 3/09, Abruf-Nr. 103816).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Im Fall des OLG Karlsruhe war der beklagte Rechtsanwalt (RA) beauftragt, aus einer Unfallversicherung Ansprüche geltend zu machen. Diese resultierten daraus, dass der mitversicherte Ehemann der VN beim Fußballspiel einer Altherrenmannschaft „beim Versuch der Ballannahme“ einen Kreuzbandriss erlitten hatte. Der RA machte daraufhin Krankenhaustagegeld sowie Genesungsgeld gerichtlich geltend, was der VR anerkannte. Obwohl der Ehemann auf mögliche Invaliditätsansprüche hinwies und um Einkla-gung der Einstandspflicht bat, unternahm der RA nichts. Insbesondere unternahm er es weder, den Hergang des Unfalls im Einzelnen aufzuklären noch beriet er über die nach den AUB zu beachtenden Fristen. Ansprüche wegen unfallbedingter Invalidität konnten deshalb später gegen den VR nicht mehr durchgesetzt werden.  

     

    Die Schadenersatzklage gegen den RA hatte in beiden Instanzen Erfolg. Der RA hätte, insbesondere nachdem er auf mögliche Invalidität hingewiesen worden und mit der Einklagung der Einstandspflicht beauftragt worden war, die Voraussetzungen eines Invaliditätsanspruchs prüfen und die VN auf etwa noch fehlende Voraussetzungen, insb. die rechtzeitige ärztliche Feststellung, hinweisen müssen. Auch hätte der Versicherte über die näheren Umstände des Unfallhergangs, speziell dazu, ob die „versuchte Ballannahme“ mit einem Ballkontakt einhergegangen ist, befragt werden müssen. In einem solchen, im Streitfall vorliegenden Fall ist der Unfallbegriff in beiden Varianten von Nr. 1 AUB 2000 erfüllt.