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  • 01.07.2006 | Unfallversicherung

    Checklisten zu Bandscheibenschäden

    von VRiOLG Werner Lücke, Hamm
    Bei einer auf einer Bandscheibenschädigung beruhenden Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit ist der VN dafür beweispflichtig, dass ein Unfallereignis die überwiegende Ursache für die Bandscheibenschädigung gewesen ist (OLG Frankfurt a.M. 20.7.05, 7 U 193/04, Abruf-Nr. 060837).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN hatte sich neben seinen Bürostuhl gesetzt und dabei verletzt. Er machte wegen einer Bandscheibenschädigung der Lendenwirbelsäule Entschädigungsansprüche geltend. Das OLG hat die Klage abgewiesen, weil der VN den ihm obliegenden Beweis einer überwiegenden Verursachung des Unfalls für die Bandscheibenschädigung nicht erbracht habe.  

     

    Praxishinweis

    Obwohl die Rechtsfragen um den Ausschluss für Bandscheibenschäden weitgehend geklärt sind, spielen sie in der Gerichtspraxis eine große Rolle. Hierfür werden die Erwartungen an die Entschädigungshöhe und die Ablehnungsquote, die beide sehr hoch sind, maßgeblich sein. Das hier zu besprechende Urteil des OLG Frankfurt a.M. ist dafür typisch.  

     

    Checkliste: Rechtslage bei Bandscheibenschädigungen
    • Es handelt sich bei den der AUB 61 nachfolgenden Bedingungswerken um einen Ausschluss für Bandscheibenschäden mit einem Wiedereinschluss für den Fall, dass der Unfall die überwiegende Ursache ist.

     

    • Dem folgt die Beweislastverteilung. Der VR muss beweisen, dass die Folgen auf einem Bandscheibenvorfall beruhen. Der VN muss beweisen, dass dafür der Unfall die überwiegende (= mehr als 50-prozentige) Ursache ist.

     

    • Die Regelung ist weder intransparent noch benachteiligt sie den VN entgegen Treu und Glauben in unangemessener Weise. Sie ist wirksam (OLG Karlsruhe VersR 05, 969).

     

    • Bei der Abwägung ist anders als bei § 8 AUB 94 jedwede Vorschädigung, auch soweit sie alterstypisch ist, zu berücksichtigen.

     

    • Der Bandscheibenschaden fällt auch nicht unter den erweiterten Unfallbegriff des § 1 IV AUB 94, weil die Bandscheibenschädigung nicht zu den dort aufgezählten Geweben gehört.

     

    • Achtung: Die Rechtslage war bei der AUB 61 für den VN bedeutend günstiger. Nach § 2 II a) AUB 61 besteht Versicherungsschutz auch bei einem traumatisch verursachten Riss der Bandscheibe oder ihres Faserrings. Vorschädigungen sind dabei nur im Rahmen des § 10 I AUB 61 (25-Prozent-Regelung; nur altersuntypische Vorschäden; Beweislast VR) zu berücksichtigen. Deshalb hat das OLG Hamm (VersR 02, 180 = r+s 02, 84) bei einem an sich harmlosen Sturz bei überwiegender Verursachung durch – noch – alterstypischen Verschleiß die volle Entschädigung zugesprochen.