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  • 08.03.2010 | Unfallversicherung

    Berücksichtigung der Vorinvalidität bei Invaliditätsentschädigung

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    Zur Berechnung der Invaliditätsentschädigung bei mehreren Unfällen und Vereinbarung einer progressiven Staffel nach den AUB 88 (OLG Brandenburg 16.12.09, 3 U 70/09, Abruf-Nr. 100672).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN hatte in den Jahren 2005 und 2006 je einen Unfall erlitten, bei dem jeweils das rechte Bein dauerhaft geschädigt worden ist. Der Sachverständige hat die verbleibenden Dauerfolgen in beiden Fällen mit je 3/10 Beinwert eingeschätzt, was von den Parteien akzeptiert worden ist. Die Abrechnung erfolgte erst nach dem zweiten Unfall. Der VR hat aus den maßgeblichen Versicherungssummen - sie war 2006 erhöht worden - jeweils 21 Prozent (entspr. 3/10 Beinwert) gezahlt. Der VN wendet sich unter Hinweis auf die vereinbarte Progressionsstaffel gegen die Abrechnung für den Unfall aus dem Jahre 2006. Diese lautet: „§ 7 I der ...(AUB 88) wird wie folgt erweitert: Führt ein Unfall nach den Bemessungsgrundsätzen der Nummern (2) und (3) zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit, werden der Berechnung der Invaliditätsleistung folgende Versicherungssummen zugrunde gelegt:  

    a) Für den 25 Prozent nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrads die im Versicherungsschein festgelegte Invaliditätssumme,  

    b) für den 25 Prozent, nicht aber 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrads die doppelte Invaliditätssumme, ...“  

     

    In dem in Bezug genommenen § 7 I AUB 88 Nummer (3) heißt es: „Wird durch den Unfall eine körperliche Funktion betroffen, die schon vorher dauernd beeinträchtigt war, so wird ein Abzug in Höhe dieser Vorinvalidität vorgenommen. Diese ist nach (2) zu bemessen.“