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  • 09.02.2009 | Unfallversicherung

    Bandscheibenvorfall: Ursächlichkeitsnachweis durch bestimmte Aufprall-Bewegungsenergie

    von VRiOLG a.D. Werner Lücke, Telgte

    Ist eine aufprallbedingte Bewegungsenergie von 6,3 g bis 7,2 g bewiesen, kann auch ohne dokumentierte Begleitverletzungen die überwiegende Unfallverursachung eines Bandscheibenvorfalls bewiesen sein (OLG Koblenz 11.4.08, 10 U 1848/05, Abruf-Nr. 090300).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der VN hatte bei dem beklagten VR eine Unfallversicherung auf der Grundlage der AUB 88 genommen. Unangegurtet in einem parkenden PKW sitzend wurde dieser von einem vorbeifahrenden LKW, aus dem eine Kranstütze seitlich herausragte, einige Meter mitgezogen. In der Klinik wurden auch nach Durchführung eines Computertomogramms Unfallfolgen nicht diagnostiziert. Neun Wochen später wurde ein Bandscheibenvorfall C5/C6 festgestellt. Trotz Operation verblieb eine Teillähmung der rechten Hand, die der VN als MdE von 25 Prozent bewertete, für die er einen Betrag von 26.843 EUR zzgl. Zinsen geltend machte. Der VR hat in erster Linie die Ursächlichkeit des Unfalls für den Bandscheibenvorfall bestritten. Jedenfalls sei der Unfall nicht, wie erforderlich, die überwiegende Ursache gewesen. Im Übrigen liege auch keine MdE von 25 Prozent vor.  

     

    Das LG hat nach Einholung eines medizinischen Gutachtens der Klage stattgegeben. Die vom VR eingelegte Berufung ist nach Einholung eines weiteren, unfallanalytischen Gutachtens erfolglos geblieben. Dem VN sei der Beweis gelungen, dass der Unfall die überwiegende Ursache für den Bandscheibenvorfall war. Zwar liege kein typischer Heckanstoßunfall vor. Der Unfall sei aber vergleichbar. Nach dem Ergebnis des unfallanalytischen Gutachtens sei von einer Insassenbelastung von mindestens 6,3 g auszugehen. Eine solche Belastung sei geeignet, einen Bandscheibenvorfall an der Halswirbelsäule auszulösen. Da der VN schon bald nach dem Unfall über Beschwerden geklagt habe, stehe deshalb fest, dass es auch so gewesen sei. Das Fehlen von Feststellungen zu Begleitverletzungen schade nicht. Solche könnten nicht durch ein - beim VN allein durchgeführtes - CT, sondern nur durch ein Kernspintomogramm sicher ermittelt werden. Bis zur Operation, wo Begleitverletzungen ebenfalls nicht festgestellt worden waren, könnten diese schon abgeheilt gewesen sein. Wegen seiner Beschwerdeträchtigkeit sei auch auszuschließen, dass der Bandscheibenvorfall schon vor dem Unfall vorhanden gewesen sei.  

     

    Der Unfall sei auch überwiegend ursächlich für den Bandscheibenvorfall gewesen. Dies folge daraus, dass bei der Untersuchung durch den Sachverständigen keine über das altersentsprechende Maß hinausgehenden Veränderungen der Halswirbelsäule festzustellen gewesen seien. Von einer Mitverursachung durch degenerative Schäden könne deshalb nicht ausgegangen werden.