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  • 01.04.2005 | Schuldrecht

    Wann liegt ein Verbraucherkreditvertrag vor?

    von RiLG Frank-Michael Goebel, Koblenz/Rhens

    Mit der Schuldrechtsreform hat der Gesetzgeber die bisherigen Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes in das BGB integriert. Terminologisch ist dort nun vom Verbraucherdarlehensvertrag die Rede. Die entsprechenden Regelungen finden sich in §§ 491 ff. BGB. „Verbraucherrecht kompakt“ wird die maßgeblichen Regelungen für den Verbraucherdarlehensvertrag in der anwaltlichen Praxis in den nächsten Ausgaben darstellen. Der vorliegende Beitrag erläutert, wann ein Verbraucherkreditvertrag vorliegt und gibt einen ersten Überblick zu den sich daraus ergebenden Konsequenzen.  

     

    Anwendungsbereich der Vorschriften zum Verbraucherdarlehensvertrag

    Die Anwendung der Regelungen über den Verbraucherdarlehensvertrag setzt voraus, dass  

     

    • es sich um einen entgeltlichen Vertrag handelt;

     

    Praxishinweis: Das Entgelt kann in regelmäßig zu entrichtenden Zinsen oder einmaligen Kosten oder auch einer Kombination aus beidem bestehen. Die Qualifizierung als entgeltlicher Vertrag ist unabhängig davon, wie die Gegenleistung bezeichnet wird. Die Höhe des Entgelts ist grundsätzlich unerheblich. Lediglich bei einem Kleinstbetrag soll das Schutzbedürfnis entfallen und die Annahme eines Verbraucherdarlehens scheitern (LG Karlsruhe NJW-RR 00, 1442).

     

    • Gegenstand des Vertrags die Gewährung eines Darlehns ist;