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  • 01.05.2005 | Schuldrecht

    Mit dieser Argumentation bringen Sie überhöhte Handy-Rechnungen zu Fall

    von RA Christian Stake, Werne
    Die grundsätzliche Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer erstellten Handy-Rechnung kann mit der Folge erschüttert werden, dass der Aussteller darlegungs- und beweispflichtig für die Richtigkeit und Zuordnung der in Rechnung gestellten Verbindungen ist (AG Aachen 2.2.05, 11 C 503/04, Abruf-Nr. 051102).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die Klägerin macht Telekommunikationsentgelte aus einem Mobilfunkvertrag geltend. Der beklagte Kunde hatte einer Abbuchung von 549 EUR für einen Monat widersprochen. Gleichzeitig kündigte er den Vertrag fristlos mit der Begründung, dass er keine Rechnung erhalten habe und die Klägerin trotz des unerklärlich hohen Rechnungsbetrags weder zur Aufklärung beigetragen, noch eine dezidierte Rechnung präsentiert habe. Die Klägerin forderte Zahlung des rückbelasteten Betrags sowie weitere Beträge i.H.v. ca. 675 EUR für die Folgemonate.  

    Das AG wies die Klage bis auf einen Teilbetrag ab. Zu zahlen seien lediglich die Grundgebühren und die vom Beklagten benannten Gespräche. Darüber hinausgehende Beträge seien wegen der wirksamen fristlosen Kündigung sowie einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast unbegründet.  

     

    Praxishinweis

    Die folgende Musterformulierung greift die Argumentation der von unserem Leser RA Hanel aus Baesweiler erstrittenen Entscheidung auf. Die jeweiligen Argumentationsschritte sind im Einzelfall darauf zu überprüfen, ob sie im betreffenden Fall greifen.