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  • 08.06.2010 | Reiserücktrittskostenversicherung

    Versicherungsschutz bei Reisestornierung kann trotz Vorerkrankung bestehen

    1. Der Versicherungsfall „Stornierung wegen unerwarteter schwerer Erkrankung” kann gegeben sein, wenn dem VN erst nach Reisebuchung bekannt wird, dass er wegen eines akuten Bandscheibenvorfalls stationär operativ behandelt werden muss. Dass er bereits vor der Buchung längere Zeit an Rückenschmerzen litt, steht dem nicht entgegen, wenn sich hieraus, auch nach ärztlicher Untersuchung, noch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Möglichkeit eines Bandscheibenvorfalls und die Notwendigkeit einer sofortigen stationären operativen Behandlung ergeben hatten.  
    2. Ist im Rahmen einer Kreditkarte („Goldkarte”) Deckungsschutz für jede mit der Karte bis 10.000 EUR Reisepreis bezahlte Reise für den Inhaber einer gültigen Haupt- oder Zusatzkarte und weitere maximal fünf Personen („geschützte Personen”) zugesagt, bedeutet dies einen Deckungsschutz von bis zu 10.000 EUR Reisepreis für jede der betreffenden Personen, nicht eine Beschränkung auf 10.000 EUR insgesamt für sämtliche „geschützten Personen” zusammen.  
    (OLG Koblenz 22.1.10, 10 U 613/09, Abruf-Nr. 100934)

     

    Sachverhalt

    Der VN unterhielt eine Reiserücktrittskostenversicherung, die Versicherungsschutz vorsieht für jede mit einer gültigen Kreditkarte („Goldkarte”) des VR bis 10.000 EUR Reisepreis bezahlte Reise. Dabei sind der Inhaber einer gültigen Haupt- oder Zusatzkarte und weitere maximal fünf Personen versichert. Eine Leistungspflicht besteht, wenn die Reise wegen einer „unerwarteten schweren Erkrankung” nicht angetreten werden kann.  

     

    Am 13.10.07 traten beim VN nach Gartenarbeiten Rückenschmerzen auf, die sein Hausarzt beschwerdelindernd mit Spritzen behandelte. Am 14.11.07, suchte der VN wegen starker, bis in den Oberschenkel reichender Schmerzen einen Orthopäden auf. Die Beschwerden besserten sich trotz der verordneten Krankengymnastik nebst Massagen nicht. Am 4.12.07 buchte der VN für sich und seine Frau eine Reise für den Zeitraum 5. bis 21.2.08 zum Preis von 5.710 EUR pro Person - insgesamt 11.420 EUR - den er mit der „Goldkarte“ bezahlte. Am 11.12.07 stellte ein Neurologe einen Bandscheibenvorfall fest und riet zur sofortigen Operation. Daraufhin stornierte der VN die Reise. Es fielen Stornokosten i.H.v. 3.803 EUR pro Person an. Anschließend wurde der VN an der Bandscheibe operiert.  

     

    Mit seiner Klage hat der VN die Erstattung der Stornokosten begehrt. Die Parteien haben über die Frage gestritten, ob der erst nach Reisebuchung festgestellte Bandscheibenvorfall des Klägers angesichts seiner bereits vorher bestehenden Rückenbeschwerden als „unerwartete schwere Erkrankung” anzusehen ist. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des VN hatte Erfolg, das OLG sprach ihm die Stornokosten zu.