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  • 07.07.2011 | Reiserücktrittskostenversicherung

    Keine Leistungen für Epileptiker?

    Die Hoffnung auf rechtzeitige Wiedergenesung ist im Rahmen der Reiserücktrittsversicherung nicht versichert (AG München 1.7.10, 281 C 8097/10, Abruf-Nr. 112120).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Drei Monate vor einer gebuchten Reise erlitt der VN einen epileptischen Anfall. Er verblieb neun Tage stationär in einer Klinik. Am Tag des geplanten Reiseantritts erlitt er erneut einen Anfall und stornierte die Reise. Die Stornokosten in Höhe von 80 Prozent des Reisepreises wollte der VR aber nicht vollständig ausgleichen. Er erstattete nur den Betrag für die Stornokosten, die angefallen wären, hätte der VN gleich nach dem ersten Anfall die Reise storniert. Schließlich habe er gewusst, dass er an einer Grunderkrankung leide, die immer wieder ausbrechen könne. Das Unterlassen der Stornierung sei daher grob fahrlässig.  

     

    Das AG wies die Klage des VN ab. Ihm sei bekannt gewesen, dass er an einer Erkrankung leide, bei der es zu weiteren Anfällen kommen könne, deren Zeitpunkt nicht vorhersehbar sei. Dass er als arbeits- und reisefähig entlassen wurde, ändere nichts daran, dass die Grunderkrankung fortbestehe. Eine Heilung von dieser Erkrankung sei dem VN von den Ärzten gerade nicht bestätigt worden. Er habe daher die Reise bereits zu diesem Zeitpunkt stornieren müssen. Nach den Versicherungsbedingungen müsse er die Stornokosten, die alle Versicherten gemeinsam tragen müssen, möglichst gering halten. Die Unsicherheit wegen der fortbestehenden Erkrankung trage nicht der VR und damit die Gemeinschaft der Versicherten, sondern der VN, der auf die Möglichkeit zu reisen hoffe. Die Hoffnung auf rechtzeitige Wiedergenesung sei nicht versichert.  

     

    Praxishinweis

    In der Reiserücktrittskostenversicherung herrscht oftmals die Vorstellung, dass jede Krankheit, die eine Reise unmöglich macht, den VR verpflichtet, die Stornokosten zu bezahlen. Dies ist aber nicht der Fall. Es muss sich zum einen um eine unerwartete schwere Krankheit handeln und der Reisende muss auch zum frühestmöglichen Zeitpunkt stornieren. Das mag hart klingen, man muss dabei aber berücksichtigen, dass die Versichertengemeinschaft die Kosten des Reiserücktritts mitzutragen hat. Ihr gegenüber hat der einzelne Versicherte die Verpflichtung, die Kosten gering zu halten. Etwaige Hoffnungen, „es wird schon gut gehen“, dürfen nicht zulasten der übrigen Versicherten gehen. Damit wird einem Epileptiker das Reisen aber nicht völlig verwehrt. Reisen kann er natürlich weiterhin. Allerdings muss er das Risiko, eine Reise nicht antreten zu können, selber tragen.